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우리 民法의 自畵像과 未來像 - 독일 민법의 영향과 교훈 - (Ein Selbstbildnis und Zukunftsperspektive des koreanischen Zivilrechts - Der Einfluß und die Lehre vom deutschen BGB -)

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최초등록일 2025.05.20 최종저작일 2010.12
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우리 民法의 自畵像과 未來像 - 독일 민법의 영향과 교훈 -
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    서지정보

    · 발행기관 : 한국민사법학회
    · 수록지 정보 : 민사법학 / 52권 / 3 ~ 34페이지
    · 저자명 : 신유철

    초록

    Bei der Kodifikation des koreanischen BGB von 1958, das am 1. Janur 1960 in Kraft trat, hat der koreanische Gesetzgeber bekanntlich das System des deutschen BGB von 1896 übernommen. Das geschah aber unter starkem Einfluß des japanischen BGB von 1896/98, das während der japanischen Besetzungszeit (1910-1945) und auch danach bis zum Inkrafttreten des koreanischen BGB in der koreanischen Halbinsel zur Anwendung kam, sowie der japanischen Rechtslehre,welche durch die sog. Theorienrezeption seit 1910 die deutsche Zivilrechtslehre intensiv übernommen hat. Denn die Redaktoren des koreanischen BGB und die Mitglieder des parlamentarischen Rechtsausschusses waren ohne Ausnahme in der japanischen Besetzungszeit juristisch ausgebildet.
    Das koreanische BGB wiederholt deshalb die typischen Fehler des japanischen BGB, die von den falschen Lehnübersetzungen (z. B. „Gesetzeshandlungen‟ statt Rechtsgeschäfte) bis zur systematisch unreflektierten Eingliederung der wichtigen Regelungen (z. B. allgemeine Bestimmungen des Vertrages im besonderen Teil des Schuldrechts statt im allgemeinen Teil des BGB) reicht.
    Das koreanische BGB nähert sich andererseits in Anlehnung an die japanische Rechtslehre mehr dem deutschen Recht als das japanische BGB. Während das japanische Recht gleich wie das französische Code civil die dingliche Wirkung des obligatorischen Vertrages anerkennt (sog. Vertragsprinzip), hat das koreanische BGB den seit v. Savigny in Deutschland durchgesetzten Gedanken des abstrakten dinglichen Rechtsgeschäfts übernommen. So trennt es obligatorische Verpflichtungsgeschäfte und dingliche Verfügungsgeschäfte begrifflich voneinander (sog. Trennungsprinzip) und verlangt zur Veränderung des dinglichen Rechts die Besitzübergabe bzw. die Eintragung (sog. Publizitätsprinzip). Mit Rücksicht auf den damals mangelhaften Zustand des Grundbuches hat der koreanische Gesetzgeber jedoch ihm keinen öffentlichen Glauben zugebilligt und damit den gutgläubigen Erwerb eines Immobiliarsachenrechts ausgeschlossen; im Bereich des Mobiliarsachenrechts sind dagegen sowohl der öffentliche Glaube des Besitzes als der gutgläubige Erwerb anerkannt. Deshalb ist die Herausbildung einer allgemeinen Lehre des koreanischen Sachenrechts von Anfang an nicht möglich.
    Nach der eingehenden Analyse der Gesetzgebungsgeschichte des deutschen BGB und des koreanischen BGB zog der Verfasser die Schlußfolgerung, daß das koreanische BGB deshalb mangelhaft sein mußte, weil es an den zur Verwirklichung einer Kodifikationsidee erforderlichen rechtswissenschaftlichen Grundlagen fehlte. Die besonderen Vorzüge des deutschen BGB beruht anerkanntermaßen hauptsächlich auf die Errungenschaft der seit v. Savigny begonnenen Pandektenwissenschaft im 19.
    Jahrhundert und den damit zusammenhängenden Erfolg der Juristenausbildung in Deutschland.
    Zur weiteren Entwicklung des koreanischen Zivilrechts fordert der Verfasser vor allem die systematische Bereinigung und Vervollständigung des koreanischen BGB.
    Dafür hält er aber für unabdingbar, die rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne der Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zu intensivieren und die Juristenausbildung in dieser Hinsicht zu verbesseren.

    영어초록

    Bei der Kodifikation des koreanischen BGB von 1958, das am 1. Janur 1960 in Kraft trat, hat der koreanische Gesetzgeber bekanntlich das System des deutschen BGB von 1896 übernommen. Das geschah aber unter starkem Einfluß des japanischen BGB von 1896/98, das während der japanischen Besetzungszeit (1910-1945) und auch danach bis zum Inkrafttreten des koreanischen BGB in der koreanischen Halbinsel zur Anwendung kam, sowie der japanischen Rechtslehre,welche durch die sog. Theorienrezeption seit 1910 die deutsche Zivilrechtslehre intensiv übernommen hat. Denn die Redaktoren des koreanischen BGB und die Mitglieder des parlamentarischen Rechtsausschusses waren ohne Ausnahme in der japanischen Besetzungszeit juristisch ausgebildet.
    Das koreanische BGB wiederholt deshalb die typischen Fehler des japanischen BGB, die von den falschen Lehnübersetzungen (z. B. „Gesetzeshandlungen‟ statt Rechtsgeschäfte) bis zur systematisch unreflektierten Eingliederung der wichtigen Regelungen (z. B. allgemeine Bestimmungen des Vertrages im besonderen Teil des Schuldrechts statt im allgemeinen Teil des BGB) reicht.
    Das koreanische BGB nähert sich andererseits in Anlehnung an die japanische Rechtslehre mehr dem deutschen Recht als das japanische BGB. Während das japanische Recht gleich wie das französische Code civil die dingliche Wirkung des obligatorischen Vertrages anerkennt (sog. Vertragsprinzip), hat das koreanische BGB den seit v. Savigny in Deutschland durchgesetzten Gedanken des abstrakten dinglichen Rechtsgeschäfts übernommen. So trennt es obligatorische Verpflichtungsgeschäfte und dingliche Verfügungsgeschäfte begrifflich voneinander (sog. Trennungsprinzip) und verlangt zur Veränderung des dinglichen Rechts die Besitzübergabe bzw. die Eintragung (sog. Publizitätsprinzip). Mit Rücksicht auf den damals mangelhaften Zustand des Grundbuches hat der koreanische Gesetzgeber jedoch ihm keinen öffentlichen Glauben zugebilligt und damit den gutgläubigen Erwerb eines Immobiliarsachenrechts ausgeschlossen; im Bereich des Mobiliarsachenrechts sind dagegen sowohl der öffentliche Glaube des Besitzes als der gutgläubige Erwerb anerkannt. Deshalb ist die Herausbildung einer allgemeinen Lehre des koreanischen Sachenrechts von Anfang an nicht möglich.
    Nach der eingehenden Analyse der Gesetzgebungsgeschichte des deutschen BGB und des koreanischen BGB zog der Verfasser die Schlußfolgerung, daß das koreanische BGB deshalb mangelhaft sein mußte, weil es an den zur Verwirklichung einer Kodifikationsidee erforderlichen rechtswissenschaftlichen Grundlagen fehlte. Die besonderen Vorzüge des deutschen BGB beruht anerkanntermaßen hauptsächlich auf die Errungenschaft der seit v. Savigny begonnenen Pandektenwissenschaft im 19.
    Jahrhundert und den damit zusammenhängenden Erfolg der Juristenausbildung in Deutschland.
    Zur weiteren Entwicklung des koreanischen Zivilrechts fordert der Verfasser vor allem die systematische Bereinigung und Vervollständigung des koreanischen BGB.
    Dafür hält er aber für unabdingbar, die rechtswissenschaftliche Grundlagenforschung im Sinne der Rechtsgeschichte und Rechtsvergleichung zu intensivieren und die Juristenausbildung in dieser Hinsicht zu verbesseren.

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