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우리 상법상 판례에서 바라본 학설의 적정성 평가- 회사법과 보험계약법을 중심으로 (Lehre als Wissenschaftsphänomen und diese Bewertung für Angemessenheit)

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최초등록일 2025.05.09 최종저작일 2010.01
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우리 상법상 판례에서 바라본 학설의 적정성 평가- 회사법과 보험계약법을 중심으로
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    서지정보

    · 발행기관 : 안암법학회
    · 수록지 정보 : 안암법학 / 31호 / 191 ~ 219페이지
    · 저자명 : 유주선

    초록

    Nach ultra-vires-Lehre in anglo-amerikanischen Recht ist eine juristische Person nur für diejenigen Zweck rechtsfähig, für die sie nach ihrem Statut geschaffen wurde. Nach dieser Lehre wird bei juristischer Person eine nur beschränkte Rechtsfähigkeit im Sinne einer Teilrechtsfähigkeit anerkannt. Dabei ist zu beachten, dass eine Beschränkung der Handlung- sfähigkeit bei der juristischen Person zugleich deren Rechtsfähigkeit eingegrenzt. Nach § 34 KBGB erlangt die juristische Person nur Recht und Pflicht innerhalb des Zwecksbereichs der Satzung. Dies bedeutet eigentlich eine Einschränkung ihrer Rechtsfähigkeit auf die vom Zweck der Satzung gezogenen Gebiete. Es erscheint damit fraglich, ob Rechtsgeschäfte außerhalb des in der Satzung festgelegten Zwecksbereichs nichtig sind. Doch obwohl handelsrechtliche Gesellschaften als juritische Person ihren Gesellschaftszweck in der Satzung niederlegen und ins Handelsregister eingetragen lassen müssen, würde eine Nichtigkeit von Rechtsgeschäften außerhalb des Zweckbereichs zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr sowie erheblichen Verzögerungen bei Rechtsgeschäften führen. Es ist daher abweichend vom Wortlaut des § 34 KBGB anerkannt, dass Rechtsgeschäfte juristische Person nicht zwingend durch den Zweck der Satzung eingeschränkt werden. Allerdings soll der satzungsmäßige Zweck anhand der Geschäfte, welche die juristische Person betreibt, konkret bestimmtbar bleiben. Man kann folglich festgehalten, dass die Rechtsfähigkeit einer Handelsgesellschaft als juristische Person durch ihren Zweck nicht zwingend eingeschränkt wird. Sie statutiert deshalb innerhalb der durch ihre natürlichen Eigenschaften gezogenen Grenzen eine grundsätzlich unbeschränkte Rechtsfähigkeit. Dies folgt bereits aus der Verkehrsschutzfunktion der Rechtsfähigkeit. Daher genießen alle juritsichen Personen in Korea eine umfassende Rechtsfähigkeit.
    Die Geschäftsführung der KG in Deutschland steht nach dem Gesetz nur den Komplementären zu(§ 164 HGB). Ist eine GmbH komplementärin, so handelt für sie ihr Geschäftsführer. Der Kommanditist beteiligt sich normalerweise nur mit seinem Kapital, nicht mit seiner Arbeitskraft. Er ist deshalb von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Lediglich bei ungewöhnlichen Geschäften ist seine Zustimmung erforderlich entsprechend der Rechtslage beim nicht geschäftsführenden Gesellschafter der OHG. Dagegen hat der Kommanditist keine Vertretungsmacht(§ 170 HGB). Diese Vorschrift ist zwingend. In seiner Eigenschaft als Gesellschafter ist also der Kommanditist ein organschaftlicher Vertreter. Diese Funktion ist den Komplememtären vorbehalten.
    Falls der Versicherungsnehmer nach dem Zustandekommen des Vertrags die Gesamtprämie oder die Erstprämie nicht zahlt und es keine andere Voraussetzung gibt, so gilt der Vertrag nach 2 Monaten vom Zustandekommen des Vertrags als gelöst(§ 650 I KHGB). Ist die Folgeprämie an Zeitpunkt der Fälligkeit nicht gezahlt, so kann der Vertrag gelöst werden, sofern es die Mahnung und Kündigung des Versicherers gibt(§ 650 II KHGB). § 39 DVVG(Deutsche Versicherungsvertragsgesetz) betrifft den Verzug des VN mit einer Folgeprämie. Er tritt als Sonderregelung an die Stelle von § 323 BGB. Folgeprämie, die nicht einmalige oder Erstprämie im Sinne von § 37 VVG ist. § 38 VVG ist hierbei auch dann auf eine Folgeprämie anwendbar, wenn die Erstprämie nach § 37 VVG nicht gezahlt wurde, der VR aber von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Deshalb die Einwilligung in der Stundung der Prämiezahlung mit der Bedingung der im gleichen § 38 DVVG festgelegten Zahlungsfrist und zugleich die Einwilligung der Vertragslösung mit dem Ausgehen der eingewilligten Stundungsfrist ohne Mahnung ist ungültig, da § 38 DVVG gegenüber § 42 DVVG relativ Zwangsregelung ist.

    영어초록

    Nach ultra-vires-Lehre in anglo-amerikanischen Recht ist eine juristische Person nur für diejenigen Zweck rechtsfähig, für die sie nach ihrem Statut geschaffen wurde. Nach dieser Lehre wird bei juristischer Person eine nur beschränkte Rechtsfähigkeit im Sinne einer Teilrechtsfähigkeit anerkannt. Dabei ist zu beachten, dass eine Beschränkung der Handlung- sfähigkeit bei der juristischen Person zugleich deren Rechtsfähigkeit eingegrenzt. Nach § 34 KBGB erlangt die juristische Person nur Recht und Pflicht innerhalb des Zwecksbereichs der Satzung. Dies bedeutet eigentlich eine Einschränkung ihrer Rechtsfähigkeit auf die vom Zweck der Satzung gezogenen Gebiete. Es erscheint damit fraglich, ob Rechtsgeschäfte außerhalb des in der Satzung festgelegten Zwecksbereichs nichtig sind. Doch obwohl handelsrechtliche Gesellschaften als juritische Person ihren Gesellschaftszweck in der Satzung niederlegen und ins Handelsregister eingetragen lassen müssen, würde eine Nichtigkeit von Rechtsgeschäften außerhalb des Zweckbereichs zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr sowie erheblichen Verzögerungen bei Rechtsgeschäften führen. Es ist daher abweichend vom Wortlaut des § 34 KBGB anerkannt, dass Rechtsgeschäfte juristische Person nicht zwingend durch den Zweck der Satzung eingeschränkt werden. Allerdings soll der satzungsmäßige Zweck anhand der Geschäfte, welche die juristische Person betreibt, konkret bestimmtbar bleiben. Man kann folglich festgehalten, dass die Rechtsfähigkeit einer Handelsgesellschaft als juristische Person durch ihren Zweck nicht zwingend eingeschränkt wird. Sie statutiert deshalb innerhalb der durch ihre natürlichen Eigenschaften gezogenen Grenzen eine grundsätzlich unbeschränkte Rechtsfähigkeit. Dies folgt bereits aus der Verkehrsschutzfunktion der Rechtsfähigkeit. Daher genießen alle juritsichen Personen in Korea eine umfassende Rechtsfähigkeit.
    Die Geschäftsführung der KG in Deutschland steht nach dem Gesetz nur den Komplementären zu(§ 164 HGB). Ist eine GmbH komplementärin, so handelt für sie ihr Geschäftsführer. Der Kommanditist beteiligt sich normalerweise nur mit seinem Kapital, nicht mit seiner Arbeitskraft. Er ist deshalb von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Lediglich bei ungewöhnlichen Geschäften ist seine Zustimmung erforderlich entsprechend der Rechtslage beim nicht geschäftsführenden Gesellschafter der OHG. Dagegen hat der Kommanditist keine Vertretungsmacht(§ 170 HGB). Diese Vorschrift ist zwingend. In seiner Eigenschaft als Gesellschafter ist also der Kommanditist ein organschaftlicher Vertreter. Diese Funktion ist den Komplememtären vorbehalten.
    Falls der Versicherungsnehmer nach dem Zustandekommen des Vertrags die Gesamtprämie oder die Erstprämie nicht zahlt und es keine andere Voraussetzung gibt, so gilt der Vertrag nach 2 Monaten vom Zustandekommen des Vertrags als gelöst(§ 650 I KHGB). Ist die Folgeprämie an Zeitpunkt der Fälligkeit nicht gezahlt, so kann der Vertrag gelöst werden, sofern es die Mahnung und Kündigung des Versicherers gibt(§ 650 II KHGB). § 39 DVVG(Deutsche Versicherungsvertragsgesetz) betrifft den Verzug des VN mit einer Folgeprämie. Er tritt als Sonderregelung an die Stelle von § 323 BGB. Folgeprämie, die nicht einmalige oder Erstprämie im Sinne von § 37 VVG ist. § 38 VVG ist hierbei auch dann auf eine Folgeprämie anwendbar, wenn die Erstprämie nach § 37 VVG nicht gezahlt wurde, der VR aber von seinem Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Deshalb die Einwilligung in der Stundung der Prämiezahlung mit der Bedingung der im gleichen § 38 DVVG festgelegten Zahlungsfrist und zugleich die Einwilligung der Vertragslösung mit dem Ausgehen der eingewilligten Stundungsfrist ohne Mahnung ist ungültig, da § 38 DVVG gegenüber § 42 DVVG relativ Zwangsregelung ist.

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