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경찰법상의 위험개념의 변화에 관한 법적 고찰 - 전통적 위험개념의 작별(?) - (Wandel des polizeilichen Gefahrbegriffs - Abschied vom klassischen Gefahrbegriff(?) -)

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최초등록일 2025.05.09 최종저작일 2011.09
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경찰법상의 위험개념의 변화에 관한 법적 고찰 - 전통적 위험개념의 작별(?) -
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    서지정보

    · 발행기관 : 안암법학회
    · 수록지 정보 : 안암법학 / 36호 / 91 ~ 129페이지
    · 저자명 : 서정범, 박병욱

    초록

    Jede soziale, kuturelle und politische Wandel der Gesellschaft hat mittelbar und unmittelbar ihrem Recht und Gesetz ausgewirkt. Von der Agra- über Industriegesellschaft bis zur heutigen Informationsgesellschaft ist der Schutz der Bürger, nämlich Sicherheitsgewährleistung wesentliche Aufgabe des Staates gewesen und hauptsächlich durch Sicherheitsbehörde, insbesondere Polizeibehörde durchgeführt.
    Unter dem lieberalen Rechtsstaat, der zeitlich vor und während der Industriegesellschaft fußt, wurden die strenge dogmatische Vorgaben des Polizeirechts herausgebildet, die die polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr, die Trennung von Aufgaben und Befugnis, den Begriff der konkreten objektiven Gefahr und die Bestimmtheit der polizeilichen Schutzgüter betrafen. Die klassische Determination des Polizeirechts zielte grundsätzlich auf die rechtsstaatliche Bändigung des willkürlichen polizeilichen Handelns, somit für bürgerliche Seite auf die Herstellung der juristische Vorhersehbarkeit.
    Die Erfindung des neuen Kommunikationsmittels, die Entwicklung der modernen Wissenschaft und zurzeitige ängstliche terroristische Ereignisse hat aber auf klassischen polizeirechtlichen Dogma, die als völlige Absage an die wohlfahrtspflegende Tätigkeit des Staates meint, einen großen Einfluß genom- men und ist in heutigen und modernen Informations- und Technikbereich mit denen manchmal schwer zu vereinbaren. Die in Sicherheitsbereich verhement vergrößte Unwissenheit der Wissenschaft, Unkontrollierbarkeit und Komplexität der Kausalität der heutigen Informations- und Risikogesellschaft haben sich mit dem Wandel der alten polizeilichen Dogma zu tun.
    In diesem Zusammenhang wird Prävention und Gefahrenvorsrge in der Polizeiarbeit neulich verstärkt betont und zur Zeit auch in dogmatischen Hinsicht folgerichtig von der Erosion oder Entgrenzung des klaaischen Gefahr-Störerbegriffs ständig die Rede.
    In den neunzieger Jahren wurde von Denninger hingewiesen, dass „die zunehmende Komplexität der Lebensverhältnisse,die Undurchschaubarkeit physikalisch-chemisch-biologisch-technischer Risiko-undGefahrenlagen ebenso wie der zu Toleranz und Rücksichtnahme verpflichtende kulturell-sozialethische Pluralismus erlaubenes nicht mehr, wie zu Zeiten Otto Mayers, die polizeiliche Maßnahme als bloße Geltendmachung, der allgemeinen Unterthanenpflicht,die gute Ordnung des Gemein- wesens nicht zu stören,zu verstehen.
    Zur nährere Erklärung des modernen Wandels in der Polizeirechtsdogmatik wird im Aufsatz Schleierfahndung als ereignis- und verdachstunabhängige Personenkontrolle und Online- Durchsuchung als Vorfeldproblematik der konreten Gefahr in Frage gestellt.
    Für den äußerlichen Gegensatz des zwei verschiedenen These, also das eine Vorsorge-gedanken für Prävention und das andere klassische Stauts- Negativus Gedanken muss aber harmonisierte Berücksichtigung genommen werden, so dass mordernes Vorfeldrecht in das klassische Polizeirecht integriert ausgelegt wird, ohne die rechtsstaatlichen Strukturen des Polizeirechts zu zerreißen. Dafür sollen verfassungsrechtliche prozedurale Vorgabe und verfassungs- rechtliche Konzeptpflicht in den Rahmen eines nachvollziebaren und rechtlich verbindlichen Konzepts erfüllt werden.

    영어초록

    Jede soziale, kuturelle und politische Wandel der Gesellschaft hat mittelbar und unmittelbar ihrem Recht und Gesetz ausgewirkt. Von der Agra- über Industriegesellschaft bis zur heutigen Informationsgesellschaft ist der Schutz der Bürger, nämlich Sicherheitsgewährleistung wesentliche Aufgabe des Staates gewesen und hauptsächlich durch Sicherheitsbehörde, insbesondere Polizeibehörde durchgeführt.
    Unter dem lieberalen Rechtsstaat, der zeitlich vor und während der Industriegesellschaft fußt, wurden die strenge dogmatische Vorgaben des Polizeirechts herausgebildet, die die polizeiliche Aufgaben der Gefahrenabwehr, die Trennung von Aufgaben und Befugnis, den Begriff der konkreten objektiven Gefahr und die Bestimmtheit der polizeilichen Schutzgüter betrafen. Die klassische Determination des Polizeirechts zielte grundsätzlich auf die rechtsstaatliche Bändigung des willkürlichen polizeilichen Handelns, somit für bürgerliche Seite auf die Herstellung der juristische Vorhersehbarkeit.
    Die Erfindung des neuen Kommunikationsmittels, die Entwicklung der modernen Wissenschaft und zurzeitige ängstliche terroristische Ereignisse hat aber auf klassischen polizeirechtlichen Dogma, die als völlige Absage an die wohlfahrtspflegende Tätigkeit des Staates meint, einen großen Einfluß genom- men und ist in heutigen und modernen Informations- und Technikbereich mit denen manchmal schwer zu vereinbaren. Die in Sicherheitsbereich verhement vergrößte Unwissenheit der Wissenschaft, Unkontrollierbarkeit und Komplexität der Kausalität der heutigen Informations- und Risikogesellschaft haben sich mit dem Wandel der alten polizeilichen Dogma zu tun.
    In diesem Zusammenhang wird Prävention und Gefahrenvorsrge in der Polizeiarbeit neulich verstärkt betont und zur Zeit auch in dogmatischen Hinsicht folgerichtig von der Erosion oder Entgrenzung des klaaischen Gefahr-Störerbegriffs ständig die Rede.
    In den neunzieger Jahren wurde von Denninger hingewiesen, dass „die zunehmende Komplexität der Lebensverhältnisse,die Undurchschaubarkeit physikalisch-chemisch-biologisch-technischer Risiko-undGefahrenlagen ebenso wie der zu Toleranz und Rücksichtnahme verpflichtende kulturell-sozialethische Pluralismus erlaubenes nicht mehr, wie zu Zeiten Otto Mayers, die polizeiliche Maßnahme als bloße Geltendmachung, der allgemeinen Unterthanenpflicht,die gute Ordnung des Gemein- wesens nicht zu stören,zu verstehen.
    Zur nährere Erklärung des modernen Wandels in der Polizeirechtsdogmatik wird im Aufsatz Schleierfahndung als ereignis- und verdachstunabhängige Personenkontrolle und Online- Durchsuchung als Vorfeldproblematik der konreten Gefahr in Frage gestellt.
    Für den äußerlichen Gegensatz des zwei verschiedenen These, also das eine Vorsorge-gedanken für Prävention und das andere klassische Stauts- Negativus Gedanken muss aber harmonisierte Berücksichtigung genommen werden, so dass mordernes Vorfeldrecht in das klassische Polizeirecht integriert ausgelegt wird, ohne die rechtsstaatlichen Strukturen des Polizeirechts zu zerreißen. Dafür sollen verfassungsrechtliche prozedurale Vorgabe und verfassungs- rechtliche Konzeptpflicht in den Rahmen eines nachvollziebaren und rechtlich verbindlichen Konzepts erfüllt werden.

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