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Die Auslegung des Art. 72 Abs. 2 und Art. 125a GG in Hinsicht auf die der Rechtsprechungen des BVerfG

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최초등록일 2025.05.09 최종저작일 2016.08
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Die Auslegung des Art. 72 Abs. 2 und Art. 125a GG in Hinsicht auf die der Rechtsprechungen des BVerfG
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    서지정보

    · 발행기관 : 경북대학교 법학연구원
    · 수록지 정보 : 법학논고 / 55호 / 23 ~ 67페이지
    · 저자명 : 신정규

    초록

    Die Tatsachmerkmale des Art. 72 Abs. 2 GG a. F. können als unbestimmte Gesetzesbegriffe verstanden werden und selbst reicht eine bloße Vertretbarkeitskontrolle nicht aus, d. h. die stellt nur keine bloße Zulässigkeitsprüfung des Gesetzesziels dar; dies bedeutet, dass sich die verfassungsgerichtliche Kontrolle nicht allein auf den Gesetzesziel, das naturgemäß vom Bundesgesetzgeber bestimmt und verfolgt wird, sondern auf den Gehalt der entsprechenden Regelungen ausrichtet. Diesbezüglich sich setzt solche Kontrolle in der Weise der zweistufigen Prüfungsschritte, die Zulässigkeit des Gesetzesziels des Bundesgesetzgebers und das Ausmaß der Eingriffsbefugnis, um. Folglich wirkt diese Kontrolle auch dann auf eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung des Gesetzesgebers als Grundlage prognostischer Entscheidungen oder Einschätzung, die bei der Beurteilung von Gesetzeswirkungen und bei der Antwort auf die Frage unumgänglich ist, wie sich die tatsächlichen Verhältnisse ohne ein Eingreifen des Bundesgesetzgebers oder durch ein Eingreifen der Landesgesetzgeber künftig entwickeln werden.
    Nur durch die Ermächtigung durch Bundesrecht können die Bundesländer zwar die grundlegende Neuregelung des weiterhin geltenden Bundesrechts i.
    S. des Art. 125 a Abs. 2 S. 1 GG durchsetzen und aber dabei die teilweise Änderungskompetenz kann ihnen nicht zugewiesen werden. Daneben ist die Ermächtigung zur Neuregelung der Länder keine obligatorische Verpflichtung des Bundes. Nur dann unter bestimmten Voraussetzungen ist der Bund dazu verpflichtet: die Voraussetzungen sind auf der einen Seite sachlicher Änderungen und auf den anderen Seiten politischer Erwägungen vermittelt.
    Damit hat das BVerfG den Rechtscharakter des Art. 125 a Abs. 2 GG als Ausnahmeregelung des Art. 72 Abs. 2 GG in die Änderungskompetenz des Bundes einbezogen.
    Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG erweisen sich als vertikale Normsetzungsgrenze im Zentralstaat, weil die Satzungsbefugnis der lokalen Verwaltungseinheit im Rahmen des Bestehens der Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG nur dann zurückgehalten werden kann und ansonsten sie bezüglich der Garantie der Selbstverwaltungsautonomie der lokalen Regierung im Grundsatz garantiert werden muss.

    참고자료

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