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환송판결의 기속력의 범위에 관한 연구– 대법원 2012. 3. 29. 선고 2011다106136 판결에 대한 평석 – (Study on the binding effect of remanding judgement by appellate court)

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최초등록일 2025.05.09 최종저작일 2016.11
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환송판결의 기속력의 범위에 관한 연구– 대법원 2012. 3. 29. 선고 2011다106136 판결에 대한 평석 –
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    서지정보

    · 발행기관 : 한국민사소송법학회
    · 수록지 정보 : 민사소송 / 20권 / 2호 / 175 ~ 228페이지
    · 저자명 : 곽희경

    초록

    Gemäß § 436 Abs. 2 S. 2 der koreanischen ZPO hat “die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebungsgrund ist”, Bindungswirkung. Nach der herrschenden Meinung und der Rechtssprechung des koreanischen OGH beschränkt sich die Bindungswirkung nicht auf die Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebungsgrund ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung des Revisionsgerichts, die zur logisch notwendigen Voraussetzung für den Aufhebungsgrund wird. Danach ist auch die Beurteilung des Revisionsgerichts, dass alle von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gegeben sind, bindend, wenn das angefochtene Urteil aus materiell‐rechtlichen Gründen aufgehoben wird. Diese Meinung beruht auf die Rechtssicherheit und die prozesswirtschaftlichen Erwägungen.
    Bindungswirkung ist wohl erforderlich, um den sachgemäßen und effektiven Instanzenzug gewährleisten zu können. Sie soll aber nur insoweit anerkannt werden, als sie im Interesse einer ordnungsmäßigen Rechtspflege unumgänglich ist. Zunächst handelt es sich hierbei um eine Ausnahme vom Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters. Darüber hinaus kann die starke Bindung der Vorinstanz eine gerechte Entscheidung verhindern. Da der Rechtsstreit und das Verfahren hier noch nicht abgeschlossen ist, erfordert der Rechtsfrieden nicht, dass man sich mit einem Fehlurteil abfinden müssen.
    Hier muss die Rechtssicherheit und die prozesswirtschaftliche Erwägungen hinter dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters und der gerechten Entscheidung zurücktreten.
    Der materiell‐rechtliche Aufhebungsgrund setzt logisch die Beurteilung, dass alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, nicht voraus. Beide sind logisch voneinander unabhängig. Ob es sich um die logisch notw endige Voraussetzung für den unmittelbaren Aufhebungsgrund handelt, ist nicht immer eindeutig, deshalb kann den Parteien und dem Vorinstanz eine Rechtsunsicherheit entstehen. Noch kann in den Bindungsvorschriften kein Anlass für diesen Maßstab gefunden werden.
    Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Bindungsvorschriften und der Interessenabwägung ergibt sich, dass sich die Bindungswirkung nur auf die Beurteilung des Revisionsgerichts, welche die Beurteilung des Berunfungsgerichts missbilligt und daher zum unmittelbaren Aufhebungsgrund wird, bezieht. Die Bindung geht aber nicht weiter, unabhängig davon, ob es sich um die logisch notwendige Voraussetzung für den unmittelbaren Aufhebungsgrund handelt oder nicht, und ob es die ausdrückliche oder nur stillschweigende Beurteilung ist. Der Rechtssprechung des koreanischen OGH, die der hier vertretenen Ansicht entgegensteht, ist nicht zu folgen.

    영어초록

    Gemäß § 436 Abs. 2 S. 2 der koreanischen ZPO hat “die tatsächliche und rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebungsgrund ist”, Bindungswirkung. Nach der herrschenden Meinung und der Rechtssprechung des koreanischen OGH beschränkt sich die Bindungswirkung nicht auf die Beurteilung des Revisionsgerichts, die der Aufhebungsgrund ist, sondern erstreckt sich auch auf die Beurteilung des Revisionsgerichts, die zur logisch notwendigen Voraussetzung für den Aufhebungsgrund wird. Danach ist auch die Beurteilung des Revisionsgerichts, dass alle von Amts wegen zu prüfenden Prozessvoraussetzungen gegeben sind, bindend, wenn das angefochtene Urteil aus materiell‐rechtlichen Gründen aufgehoben wird. Diese Meinung beruht auf die Rechtssicherheit und die prozesswirtschaftlichen Erwägungen.
    Bindungswirkung ist wohl erforderlich, um den sachgemäßen und effektiven Instanzenzug gewährleisten zu können. Sie soll aber nur insoweit anerkannt werden, als sie im Interesse einer ordnungsmäßigen Rechtspflege unumgänglich ist. Zunächst handelt es sich hierbei um eine Ausnahme vom Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters. Darüber hinaus kann die starke Bindung der Vorinstanz eine gerechte Entscheidung verhindern. Da der Rechtsstreit und das Verfahren hier noch nicht abgeschlossen ist, erfordert der Rechtsfrieden nicht, dass man sich mit einem Fehlurteil abfinden müssen.
    Hier muss die Rechtssicherheit und die prozesswirtschaftliche Erwägungen hinter dem Grundsatz der Unabhängigkeit des Richters und der gerechten Entscheidung zurücktreten.
    Der materiell‐rechtliche Aufhebungsgrund setzt logisch die Beurteilung, dass alle Prozessvoraussetzungen vorliegen, nicht voraus. Beide sind logisch voneinander unabhängig. Ob es sich um die logisch notw endige Voraussetzung für den unmittelbaren Aufhebungsgrund handelt, ist nicht immer eindeutig, deshalb kann den Parteien und dem Vorinstanz eine Rechtsunsicherheit entstehen. Noch kann in den Bindungsvorschriften kein Anlass für diesen Maßstab gefunden werden.
    Aus dem Wortlaut, Sinn und Zweck der Bindungsvorschriften und der Interessenabwägung ergibt sich, dass sich die Bindungswirkung nur auf die Beurteilung des Revisionsgerichts, welche die Beurteilung des Berunfungsgerichts missbilligt und daher zum unmittelbaren Aufhebungsgrund wird, bezieht. Die Bindung geht aber nicht weiter, unabhängig davon, ob es sich um die logisch notwendige Voraussetzung für den unmittelbaren Aufhebungsgrund handelt oder nicht, und ob es die ausdrückliche oder nur stillschweigende Beurteilung ist. Der Rechtssprechung des koreanischen OGH, die der hier vertretenen Ansicht entgegensteht, ist nicht zu folgen.

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