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부동산 물권변동론의 재정립 (Die Neugestaltung über die Rechtslehre der dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück)

64 페이지
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최초등록일 2025.04.22 최종저작일 2008.12
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부동산 물권변동론의 재정립
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    서지정보

    · 발행기관 : 한국민사법학회
    · 수록지 정보 : 민사법학 / 43권 / 2호 / 337 ~ 400페이지
    · 저자명 : 홍성재

    초록

    Nach §186 KBGB wird ein dingliche Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erst durch Eintragung ins Grundbuch wirksam erworben, verloren, geandert.
    Dabei stellen sich jedoch folgende Probleme: Ersterns geht es um den Schutz des Käufers, der den Erwerb nicht in das Grundbuch eintragen läßt. Zweitens geht es um den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, der sich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs verläßt. in der Lehre kommt die Selbständigkeit und die Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäft zur Diskussion, um die Probleme zu losen. Das erste Probleme ist die Frage nach der Verselbständigung des dinglichen Rechtsgeschäft. Das zweite Probleme ist die Frage nach der abstrakten Natur des dinglichen Rechtsgeschäft.
    Es scheint jedoch unklar, was das "Rechtsgeschäft" des §186 KBGB bedeutet.
    Nach früher herrschenden Meinung in Korea war das Rechtsgeschäft des §186 KBGB als dingliches Rechtsgeschaft zu verstehen, da KBGB das Grundbuchsprinzip für die dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück herangeführt hat. Diese Ansicht ware aber zweifelhaft. Denn das Grundbuchsprinzip und die Anerkennung den Verselbständigung des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht untrennbar sind.
    Obwohl ALR und BGB der Auflassung im germanischen Recht im Grund gekommen sind, setzt ALR für die dingliche Rechtsänderung an Grundstücken nur Kausalgeschäft und Eintragung durch die Übernahme der Lehre vom titulus und modus adquriendi der gemeinen Rechtswissenschäft voraus, während im BGB die Einigung oder die Auflassung zwischen Kausalgeschäft und Eintragung erfordert wird.
    Unter dem dinglichen Rechtsgeschäft ist im allgemeinen eine Art von Rechtsgeschäften und zwar das Verfügungsgeschäft zu verstehen, das sich vom schuldrechtlichen Rechtsgeschäft als Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden ist. Der Begriff des dinglichen Rechtsgeschäfts in diesem Sinne wurde von Savigny geschaffen und von Anhängern fortgebildet. Dieser Begriff fand seinen Niederschlag in Praxis und Gestaltung, insbesondere im Gesetz über den Eigentumserwerb und dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten von 1872. Ferner wurde er im BGB gesetzlich festgelgt.
    Das BGB regelt die Einigung und die Auflassung für den dinglichen Vertrag unterschiedenlich. Die Einigung ist als unformbedürfiges Rechtsgeschäft vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig und kann bedingt oder befristet sein. Im allgemeinen erfolgt die Einigung mit der Aushängigung der Eintragungsbewilligung. Aber die Auflassung, die die Einigung zur Übertragung des Eigentums auf einen grundstück bedeutet, muss bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle mündlich erklärt werden, um den Inhalt und Zeitpunkt der Auflassung deutlich zu machen. In diesem Fall ist die Auflassung vom Kausalgeschäft unabhängig und kann nicht bedingt oder befristet sein. Also gilt das Abstraktionsprinzip.
    Wie sollte §186 KBGB dann ausgelegt werden.
    Bezüglich des Rechtsgeschäft ist es zunächst in dieser Arbeit ausgelegt, daß die Selbständigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts aus dem Grund anerkannt werden muß, daß dies eine Funktion des dingliches Rechtsgeschäfts, d.h. Funktion der Vollzugsanordnung hat. Trozdem konnte das Rechtsgeschäft im Sinne des §186 nicht allein das dingliche Rechtsgeschäft erfasst werden. Denn man sollte das Kausalgeschäft als eine Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung ausgeschlossen werden. In dieser Arbeit also ist die Meinung vertreten, daß die Einigung und die Eintragung zusammen das dingliche Rechtsgeschäft ausmachen. Daraus ergibt sich, daß das Rechtsgeschäft i.S. des §186 das schuldrechtliche Rechtsgeschäft angesehen werden muss, welches die dingliche Einigung umfasst. Dabei halte ich es nicht für wichtig, ob Erfüllungsgeschäft grundsätzlich zusammen mit dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft in einem Akt erfolgt oder ob sich beide Geschäfte getrennt vollziehen. In disem Fall versteht es sich die dingliche Rechtsgeschäft vom Kausalgeschäft abhängig.
    Unter diesen Bedingungen befaßt sich die Arbeit folgende mit dem Problem, das sich in bezug auf die Voraussetzung des Eintragung.
    Bezüglich des ersten Problems bejaht die Lehre das dingliche Anwartschaftsrecht als Wirkung der dingliche Einigung und damit schutzt sich der nichteingetragene Erwerber. Imgegensatz dazu vertrete ich die Meinung, da bei der Auslegung des geltenden Rechts das dingliche Anwartschaft nichtzubejahen ist. Zum Schutz des guten Glaubens beim unrichtigen Grundbuch, zur Lösung des zweiten Problems, sollte am besten der öffentliche Glauben des Grundbuchs anerkannt werden. Aber im geltenden Recht ist die Anerkennung des öffentlichen Glaubens wegen der Unvollständigkeit des Eintragungssystems schwierig. Dabei versucht die Lehre durch Anwendung des Abstraktionsprinzip den Schutz des guten Glaubens bei der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Der Schutz des guten Glaubens bei der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach dem Abstraktionsprinzip erfolgt bei der dingliche Rechtsänderung nur durch Rechtsgeschäft. Das Abstraktionsprinzip kommt beim Rechtserwerb vom Berechtigten in Betracht und der Grundsatz des Vertrauenschutzes kommt beim Rechtserwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Daher versucht die Arbeit den Schutz des Vertrauenschutzes, durch die Analogie des §108 Abs.2 KBGB.

    영어초록

    Nach §186 KBGB wird ein dingliche Recht an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft erst durch Eintragung ins Grundbuch wirksam erworben, verloren, geandert.
    Dabei stellen sich jedoch folgende Probleme: Ersterns geht es um den Schutz des Käufers, der den Erwerb nicht in das Grundbuch eintragen läßt. Zweitens geht es um den Schutz des gutgläubigen Erwerbers, der sich auf die Unrichtigkeit des Grundbuchs verläßt. in der Lehre kommt die Selbständigkeit und die Abstraktheit des dinglichen Rechtsgeschäft zur Diskussion, um die Probleme zu losen. Das erste Probleme ist die Frage nach der Verselbständigung des dinglichen Rechtsgeschäft. Das zweite Probleme ist die Frage nach der abstrakten Natur des dinglichen Rechtsgeschäft.
    Es scheint jedoch unklar, was das "Rechtsgeschäft" des §186 KBGB bedeutet.
    Nach früher herrschenden Meinung in Korea war das Rechtsgeschäft des §186 KBGB als dingliches Rechtsgeschaft zu verstehen, da KBGB das Grundbuchsprinzip für die dingliche Rechtsänderung an einem Grundstück herangeführt hat. Diese Ansicht ware aber zweifelhaft. Denn das Grundbuchsprinzip und die Anerkennung den Verselbständigung des dinglichen Rechtsgeschäfts nicht untrennbar sind.
    Obwohl ALR und BGB der Auflassung im germanischen Recht im Grund gekommen sind, setzt ALR für die dingliche Rechtsänderung an Grundstücken nur Kausalgeschäft und Eintragung durch die Übernahme der Lehre vom titulus und modus adquriendi der gemeinen Rechtswissenschäft voraus, während im BGB die Einigung oder die Auflassung zwischen Kausalgeschäft und Eintragung erfordert wird.
    Unter dem dinglichen Rechtsgeschäft ist im allgemeinen eine Art von Rechtsgeschäften und zwar das Verfügungsgeschäft zu verstehen, das sich vom schuldrechtlichen Rechtsgeschäft als Verpflichtungsgeschäft zu unterscheiden ist. Der Begriff des dinglichen Rechtsgeschäfts in diesem Sinne wurde von Savigny geschaffen und von Anhängern fortgebildet. Dieser Begriff fand seinen Niederschlag in Praxis und Gestaltung, insbesondere im Gesetz über den Eigentumserwerb und dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtigkeiten von 1872. Ferner wurde er im BGB gesetzlich festgelgt.
    Das BGB regelt die Einigung und die Auflassung für den dinglichen Vertrag unterschiedenlich. Die Einigung ist als unformbedürfiges Rechtsgeschäft vom Verpflichtungsgeschäft unabhängig und kann bedingt oder befristet sein. Im allgemeinen erfolgt die Einigung mit der Aushängigung der Eintragungsbewilligung. Aber die Auflassung, die die Einigung zur Übertragung des Eigentums auf einen grundstück bedeutet, muss bei gleichzeitiger Anwesenheit des Veräußers und des Erwerbers vor einer zuständigen Stelle mündlich erklärt werden, um den Inhalt und Zeitpunkt der Auflassung deutlich zu machen. In diesem Fall ist die Auflassung vom Kausalgeschäft unabhängig und kann nicht bedingt oder befristet sein. Also gilt das Abstraktionsprinzip.
    Wie sollte §186 KBGB dann ausgelegt werden.
    Bezüglich des Rechtsgeschäft ist es zunächst in dieser Arbeit ausgelegt, daß die Selbständigkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts aus dem Grund anerkannt werden muß, daß dies eine Funktion des dingliches Rechtsgeschäfts, d.h. Funktion der Vollzugsanordnung hat. Trozdem konnte das Rechtsgeschäft im Sinne des §186 nicht allein das dingliche Rechtsgeschäft erfasst werden. Denn man sollte das Kausalgeschäft als eine Voraussetzung der dinglichen Rechtsänderung ausgeschlossen werden. In dieser Arbeit also ist die Meinung vertreten, daß die Einigung und die Eintragung zusammen das dingliche Rechtsgeschäft ausmachen. Daraus ergibt sich, daß das Rechtsgeschäft i.S. des §186 das schuldrechtliche Rechtsgeschäft angesehen werden muss, welches die dingliche Einigung umfasst. Dabei halte ich es nicht für wichtig, ob Erfüllungsgeschäft grundsätzlich zusammen mit dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft in einem Akt erfolgt oder ob sich beide Geschäfte getrennt vollziehen. In disem Fall versteht es sich die dingliche Rechtsgeschäft vom Kausalgeschäft abhängig.
    Unter diesen Bedingungen befaßt sich die Arbeit folgende mit dem Problem, das sich in bezug auf die Voraussetzung des Eintragung.
    Bezüglich des ersten Problems bejaht die Lehre das dingliche Anwartschaftsrecht als Wirkung der dingliche Einigung und damit schutzt sich der nichteingetragene Erwerber. Imgegensatz dazu vertrete ich die Meinung, da bei der Auslegung des geltenden Rechts das dingliche Anwartschaft nichtzubejahen ist. Zum Schutz des guten Glaubens beim unrichtigen Grundbuch, zur Lösung des zweiten Problems, sollte am besten der öffentliche Glauben des Grundbuchs anerkannt werden. Aber im geltenden Recht ist die Anerkennung des öffentlichen Glaubens wegen der Unvollständigkeit des Eintragungssystems schwierig. Dabei versucht die Lehre durch Anwendung des Abstraktionsprinzip den Schutz des guten Glaubens bei der Unrichtigkeit des Grundbuchs. Der Schutz des guten Glaubens bei der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach dem Abstraktionsprinzip erfolgt bei der dingliche Rechtsänderung nur durch Rechtsgeschäft. Das Abstraktionsprinzip kommt beim Rechtserwerb vom Berechtigten in Betracht und der Grundsatz des Vertrauenschutzes kommt beim Rechtserwerb vom Nichtberechtigten in Betracht. Daher versucht die Arbeit den Schutz des Vertrauenschutzes, durch die Analogie des §108 Abs.2 KBGB.

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