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파생금융상품 거래시 고객에 대한 설명․조언의무 - 독일 연방대법원 판결(BGH, Urt. v. 22. 3. 2011 – XI ZR 33/10)을 중심으로 - (Aufklärungs- und Beratungspflicht gegenüber den Kunden beim financial derivative-Geschäft - Im Anlaß von BGH Urteil v. 22. 3. 2011(XI ZR 33/10) -)

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최초등록일 2025.03.15 최종저작일 2011.06
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파생금융상품 거래시 고객에 대한 설명․조언의무 - 독일 연방대법원 판결(BGH, Urt. v. 22. 3. 2011 – XI ZR 33/10)을 중심으로 -
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    서지정보

    · 발행기관 : 한국상사판례학회
    · 수록지 정보 : 상사판례연구 / 24권 / 2호 / 411 ~ 447페이지
    · 저자명 : 신현윤

    초록

    Sowohl zur Garantierung der Vertragsfreiheit als auch zur Legitimierung der Eigenverantwortlichkeit ist es unerläßlich gefordert, sich die Information zwischen den Vertragsparteien im Vertragsprozeß gleich zu setzn. Jedoch ist es üblich, daß es höhere Risiken und mehrere Informationsunterschiede beim Wertpapiergeschäft vorliegt als beim allgemeinen privatrechtlichen Geschäft. Dies wird noch tiefer und schärfer beim derivativ-Geschäft, weil die Kreditinstitute naturgemäß mehere fachkundige Kenntnisse haben, wogegen die Kunden normalerweise nicht der Fall sind. Trotzdem gibt es stets nicht wenige Fälle, daß eine ungerechte Anlage ohne genügende Aufklärung über das Anlagerisiko oder ohne Rüchsicht auf Kenntnissen und Erfahrungen des Anlageinteressenten bzw. dessen Anlageziel und Vermögenslage empfohlen wird, geschweige denn die Kreditinstitute die für die Kunden nachteilige Tatsache verdeckt haben. Bei der vorliegenden Beitrag geht es um Aufklärungs- und Beratungspflicht der Kreditinstitute beim Wertpapiergeschäft, insbesondere beim financial derivative-Geschäft, die zur Informationsassymmetrie zwischen den Vertragsparteien als Angelpunkt angenommen worden ist. Nach der herrschenden Ansicht und Rechtsprechung wird ein Beratungsvertrag zwischen Kunde und Bank entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludentes Verhalten geschlossen, Darüber hinaus die insoweit grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Bond-Anleihe nennt als maßgebliche allgemeine Faktoren die Person des Anlegers einerseits und das von ihm in Aussicht genommene Anlageobjekt andererseits. Die Anlageberatung muss „anlegergerecht“ und „objektgerecht“ sein. Dieser Beitrag wird auf inhaltliche Untersuchung von BGH-Urteil v. 22. 3. 2011(XI ZR 33/10) zugeschnitten, der zwar den Banken grundlegend die Aufklärungs- und Beratungspflicht seit der so genannten Bond-Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung auferlegt hat, aber schon bei der Verdeckung des dem Kunden nachteiligen Tatsachen die Verletzung der Aufklärungspflicht angenommen hat Danach präzisiert dieser Beitrag die in Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätze und theoretischen Hintergrund einer Aufklärungs- und Beratungspflicht bzw. des Beratungsvertrages im Detail. Zum Schluß betont dieser Beitrag als Anregungspunkt von BGH-Urteil v. 22. 3. 2011(XI ZR 33/10), daß die Auslegung und die Anwendung flexibel verwirklicht werden sollen. Dazu soll die Aufklärungspflicht bzw. sog. Suitability-Doktrin, die mit der Beratungspflicht wesentlich fast gleiche Bedeutung im Kapitalmarktgesetz hat, substantiell funktioniert werden. Darüber hinaus zeigt der Beitrag für das financial derivative-Geschäft, das hohe Risiko inne hat, der Kreditinstitute die dem entsprechenden hohen Pflicht auflegen soll, um den eigentlichen Gesetzzweck zu realisieren.

    영어초록

    Sowohl zur Garantierung der Vertragsfreiheit als auch zur Legitimierung der Eigenverantwortlichkeit ist es unerläßlich gefordert, sich die Information zwischen den Vertragsparteien im Vertragsprozeß gleich zu setzn. Jedoch ist es üblich, daß es höhere Risiken und mehrere Informationsunterschiede beim Wertpapiergeschäft vorliegt als beim allgemeinen privatrechtlichen Geschäft. Dies wird noch tiefer und schärfer beim derivativ-Geschäft, weil die Kreditinstitute naturgemäß mehere fachkundige Kenntnisse haben, wogegen die Kunden normalerweise nicht der Fall sind. Trotzdem gibt es stets nicht wenige Fälle, daß eine ungerechte Anlage ohne genügende Aufklärung über das Anlagerisiko oder ohne Rüchsicht auf Kenntnissen und Erfahrungen des Anlageinteressenten bzw. dessen Anlageziel und Vermögenslage empfohlen wird, geschweige denn die Kreditinstitute die für die Kunden nachteilige Tatsache verdeckt haben. Bei der vorliegenden Beitrag geht es um Aufklärungs- und Beratungspflicht der Kreditinstitute beim Wertpapiergeschäft, insbesondere beim financial derivative-Geschäft, die zur Informationsassymmetrie zwischen den Vertragsparteien als Angelpunkt angenommen worden ist. Nach der herrschenden Ansicht und Rechtsprechung wird ein Beratungsvertrag zwischen Kunde und Bank entweder ausdrücklich oder stillschweigend durch konkludentes Verhalten geschlossen, Darüber hinaus die insoweit grundlegende Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Bond-Anleihe nennt als maßgebliche allgemeine Faktoren die Person des Anlegers einerseits und das von ihm in Aussicht genommene Anlageobjekt andererseits. Die Anlageberatung muss „anlegergerecht“ und „objektgerecht“ sein. Dieser Beitrag wird auf inhaltliche Untersuchung von BGH-Urteil v. 22. 3. 2011(XI ZR 33/10) zugeschnitten, der zwar den Banken grundlegend die Aufklärungs- und Beratungspflicht seit der so genannten Bond-Entscheidung nach der ständigen Rechtsprechung auferlegt hat, aber schon bei der Verdeckung des dem Kunden nachteiligen Tatsachen die Verletzung der Aufklärungspflicht angenommen hat Danach präzisiert dieser Beitrag die in Folge der Entscheidung des Bundesgerichtshofes aufgestellten Grundsätze und theoretischen Hintergrund einer Aufklärungs- und Beratungspflicht bzw. des Beratungsvertrages im Detail. Zum Schluß betont dieser Beitrag als Anregungspunkt von BGH-Urteil v. 22. 3. 2011(XI ZR 33/10), daß die Auslegung und die Anwendung flexibel verwirklicht werden sollen. Dazu soll die Aufklärungspflicht bzw. sog. Suitability-Doktrin, die mit der Beratungspflicht wesentlich fast gleiche Bedeutung im Kapitalmarktgesetz hat, substantiell funktioniert werden. Darüber hinaus zeigt der Beitrag für das financial derivative-Geschäft, das hohe Risiko inne hat, der Kreditinstitute die dem entsprechenden hohen Pflicht auflegen soll, um den eigentlichen Gesetzzweck zu realisieren.

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