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민법 제201조의 해석론- 소유물반환관계와 果實의 歸屬 - (Zum § 201 vom KBGB)

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최초등록일 2025.06.29 최종저작일 2008.04
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민법 제201조의 해석론- 소유물반환관계와 果實의 歸屬 -
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    서지정보

    · 발행기관 : 중앙법학회
    · 수록지 정보 : 중앙법학 / 10권 / 1호 / 157 ~ 188페이지
    · 저자명 : 박세민

    초록

    Das koreanische bürgerliche Gesetzbuch(KBGB) hat insgesamt 3 Vorschriften um
    das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis : Früchteregelung, Schadensersatzanspruch und
    Verwendungsanspruch. Diese befinden sich zwar unter dem Titel „Wirkung des
    Besitzrechts“, soll man aber sie für Nebenregelungen des Vindikationsanspruchs
    halten.
    DaKBGB das Abstraktionsprinzip des dinglichen Geschäfts ablehnt, geht
    Eigentumsrecht auch dann nicht über, wenn nur das obligatorische Geschäft allein
    bei Übereignung oder Auflassung unwirksam oder anfechtbar ist. Der Eigentümer
    kann daher die Herausgabe des verlorenen Besitzes in Anspruch nehmen, sei es durch
    Vindikationsklage, sei es durch Kondiktionsklage. Bei Vindikation kann der redliche
    Besitzer nach § 201 KBGB die gezogenen Früchte erwerben. Ausnahmsweise bei
    der Übergang des Eigentums kann der Vorbesitzer hingegen nur
    Bereicherungsanspruch nehmen. Der Besitzende soll dann die Nutzung herausgeben,
    insoweit er noch bereichert ist. Schließlich kommt man zum wertungswidrigen
    Ergebnis, dass der Herausgabensbereich des Besitzenden bei Eigentumsübergang
    noch breiter ist. Die traditionelle h.M. hat dafür eine interessante Auslegungslehre
    entwickelt : die Früchteregelung im EBV soll dann anwendbar sein, wenn die
    Bereicherung „in der Form von der Sache selbst“ herausgegeben wird. Solche
    Auslegungsmeinung ist nicht systemskonform im KBGB. Bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses m.E. sollte die Anwendung der Vindikationsregelungen nicht
    bejahen, logischerweise auch die EBV Regelungen nicht.
    § 201 KBGB, die das Fruchterwerbsrecht des redlichen Besitzers bestimmt,
    hat bereits heutzutage Überzeugungskraft verloren. Die entsprechende
    Bereicherungsvorschriften sind insofern trotzdem ausgeschlossen. Von diesem
    Standpunkt aus versuchen Rechtsprechungen und Literaturen allmählich den Begriff
    des redlichen Besitzers einzuschränken.
    Von der Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers(§201 KBGB)
    bestehen hingegen zwar noch wenigere Rechtsprechungen, aber in der jüngsteren
    Zeit ist ein bedeutungsvolles Urteil über das Konkurrenzproblem zwischen EBV und
    Bereicherungsrecht gefällt worden. Es hat ausgesprochen, dass das Interesse, das zum
    Herausgabeinhalt des Bösgläubigers im Bereicherungsrecht gehört(§748 KBGB),
    neben der vom unredlichen Besitzer herauszugebenden Nutzung zusätzlich ersetzt
    werden soll, aus dem Grund, dass die beiden Systeme -EBV und Bereicherungsrechtnicht
    im Sonderverhältnis stehen.
    Die Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers soll sich m.E. von dem
    Erwerbsrecht des redlichen bei Wertung genau unterscheiden : das Erwerbsrecht des
    redlichen Besitzers ist Vindikationsanspruch, während die Herausgabepflicht des
    Unredlichen zum Bereicherungsrecht gehört. Diese Pflicht weist darauf hin, dass die
    Frucht und deren Ersatz als Bereicherung -und nicht als Vindikationsgegenstand, weil
    der Anspruch wegfällt, wenn der Gegenstand selbst zerstört, beschädigt oder entzieht
    wird- sicher den Eigentümer erreichen muss. Dabei soll der Herausgabebereich erst
    durch die Bereicherungsvorschrift bestimmt werden können.

    영어초록

    Das koreanische bürgerliche Gesetzbuch(KBGB) hat insgesamt 3 Vorschriften um
    das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis : Früchteregelung, Schadensersatzanspruch und
    Verwendungsanspruch. Diese befinden sich zwar unter dem Titel „Wirkung des
    Besitzrechts“, soll man aber sie für Nebenregelungen des Vindikationsanspruchs
    halten.
    DaKBGB das Abstraktionsprinzip des dinglichen Geschäfts ablehnt, geht
    Eigentumsrecht auch dann nicht über, wenn nur das obligatorische Geschäft allein
    bei Übereignung oder Auflassung unwirksam oder anfechtbar ist. Der Eigentümer
    kann daher die Herausgabe des verlorenen Besitzes in Anspruch nehmen, sei es durch
    Vindikationsklage, sei es durch Kondiktionsklage. Bei Vindikation kann der redliche
    Besitzer nach § 201 KBGB die gezogenen Früchte erwerben. Ausnahmsweise bei
    der Übergang des Eigentums kann der Vorbesitzer hingegen nur
    Bereicherungsanspruch nehmen. Der Besitzende soll dann die Nutzung herausgeben,
    insoweit er noch bereichert ist. Schließlich kommt man zum wertungswidrigen
    Ergebnis, dass der Herausgabensbereich des Besitzenden bei Eigentumsübergang
    noch breiter ist. Die traditionelle h.M. hat dafür eine interessante Auslegungslehre
    entwickelt : die Früchteregelung im EBV soll dann anwendbar sein, wenn die
    Bereicherung „in der Form von der Sache selbst“ herausgegeben wird. Solche
    Auslegungsmeinung ist nicht systemskonform im KBGB. Bei der Abwicklung des Vertragsverhältnisses m.E. sollte die Anwendung der Vindikationsregelungen nicht
    bejahen, logischerweise auch die EBV Regelungen nicht.
    § 201 KBGB, die das Fruchterwerbsrecht des redlichen Besitzers bestimmt,
    hat bereits heutzutage Überzeugungskraft verloren. Die entsprechende
    Bereicherungsvorschriften sind insofern trotzdem ausgeschlossen. Von diesem
    Standpunkt aus versuchen Rechtsprechungen und Literaturen allmählich den Begriff
    des redlichen Besitzers einzuschränken.
    Von der Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers(§201 KBGB)
    bestehen hingegen zwar noch wenigere Rechtsprechungen, aber in der jüngsteren
    Zeit ist ein bedeutungsvolles Urteil über das Konkurrenzproblem zwischen EBV und
    Bereicherungsrecht gefällt worden. Es hat ausgesprochen, dass das Interesse, das zum
    Herausgabeinhalt des Bösgläubigers im Bereicherungsrecht gehört(§748 KBGB),
    neben der vom unredlichen Besitzer herauszugebenden Nutzung zusätzlich ersetzt
    werden soll, aus dem Grund, dass die beiden Systeme -EBV und Bereicherungsrechtnicht
    im Sonderverhältnis stehen.
    Die Fruchtherausgabepflicht des unredlichen Besitzers soll sich m.E. von dem
    Erwerbsrecht des redlichen bei Wertung genau unterscheiden : das Erwerbsrecht des
    redlichen Besitzers ist Vindikationsanspruch, während die Herausgabepflicht des
    Unredlichen zum Bereicherungsrecht gehört. Diese Pflicht weist darauf hin, dass die
    Frucht und deren Ersatz als Bereicherung -und nicht als Vindikationsgegenstand, weil
    der Anspruch wegfällt, wenn der Gegenstand selbst zerstört, beschädigt oder entzieht
    wird- sicher den Eigentümer erreichen muss. Dabei soll der Herausgabebereich erst
    durch die Bereicherungsvorschrift bestimmt werden können.

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