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Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Lehre von der positiven Vertragsverletzung in historischer und rechtsvergleichender Perspektive

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최초등록일 2025.04.22 최종저작일 2017.05
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Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft der Lehre von der positiven Vertragsverletzung in historischer und rechtsvergleichender Perspektive
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    서지정보

    · 발행기관 : 전남대학교 법학연구소
    · 수록지 정보 : 법학논총 / 37권 / 2호 / 75 ~ 126페이지
    · 저자명 : 성승현

    초록

    Die Lehre von der positiven Vertragsverletzung wurde erst im Jahre 1902 von Hermann Samuel Staub ins Leben gerufen und hatte bald nach ihrer Entstehung sowohl Anhänger als auch Gegner in der deutschen Zivilrechtswissenschaft. Der hohe Rang der deutschen Lehre von der positiven Vertragsverletzung ist sowohl im deutschen Sprachraum, einschließlich Österreich und der Schweiz, als auch in Ostasien wie in Japan und Korea anerkannt.
    Die vorliegende Arbeit greift vor allem auf den Rechtszustand vor Inkrafttreten des ZGB zurück, denn für die Auslegung des geltenden ZGB ist die Berücksichtigung der historischen Vorläufer unerlässlich. Bei der historischen Auslegung, soweit sie das koreanische ZGB betrifft, geht es besonders darum, dass sich der volle Sinn des Gesetzestextes wegen der engen Verbindung des ZGB mit dem japanischen ZGB erst dann erschließen kann, wenn man den früheren Rechtszustand des japanischen Rechts im Auge behält. Dabei muss man sich fragen, wie die japanische Zivilrechtsdogmatik die ausländische Rechtslehre einschließlich der deutschen rezipiert hat, und dann auf die Frage eingehen, ob die Rezeption der fremden Rechtslehre in Japan und in Korea auch für die Auslegung des einheimischen Rechts erforderlich ist. Im Zusammenhang mit der Rezeption der deutschen Lehre von der positiven Vertragsverletzung durch die Zivilrechtslehre in Korea wurde die Frage, ob diese deutsche Lehre für die Auslegung des ZGB wirklich notwendig ist und, wenn ja, inwieweit, bis heute noch nicht befriedigend beantwortet.
    Aus der bisherigen Untersuchung ergibt sich allerdings, dass es bei der vergleichenden Untersuchung des koreanischen und des deutschen Rechts nicht selten vorkommt, dass heute noch versucht wird, die deutsche Rechtslehre ohne Berücksichtigung der unterschiedlichen Gesetzesnormen heranzuziehen. Der Systemaufbau des koreanischen Zivilrechts, gestützt auf das deutsche Pandektensystem, kann daher in wesentlichen Aspekten mit Recht in Frage gestellt werden. Darüber hinaus kann kritisiert werden, dass in aktuellen koreanischen Rechtsabhandlungen ausschließlich der jeweils neueste Stand der Theorie im deutschen Recht Berücksichtigung findet.
    Was das deutsche Recht angeht, ist bis heute die Rechtsvergleichung nur die Dienerin der Rechtsdogmatik. Rechtssystem verschiedener Länder zu vergleichen, setzt Kenntnisse der Rechtsgeschichte beider Länder voraus. Vor der Schuldrechtsreform im Jahre 2002 bestand teilweise noch die Meinung, dass das deutsche BGB keine Lücke habe, weil man § 276 BGB von 1900 als Grundsatznorm der Verschuldenshaftung für die Nichterfüllung betrachtete. Dieselbe Ansicht wurde auch in Arbeiten zum Leistungsstörungsrecht, die sich mit den historischen Fragestellungen beschäftigten, vertreten.
    In der Tat sind die Stimmen von Stoll und Himmelschein, die sich gegen die Lehre von der positiven Vertragsverletzung in den letzten Jahrhundert wandten, heute noch nicht genügend in der koreanischen Zivilrechtswissenschaft bekannt. Die Meinung, dass die Lehre von der positiven Vertragsverletzung für die Auslegung des ZGB nicht weiter nötig sei, weil der Rechtszustand in Korea von dem in Deutschland abweicht, ist erst im Jahr 1990 in der Zivilrechtslehre aufgekommen. Was bedeutet das, auch angesichts dessen, dass in der vorliegenden Arbeit die Rezeption der Lehre von der positiven Vertragsverletzung als geglückte Fortbildung des rezipierten Rechts bewertet wurde? Mit Blick auf die deutschen Lehre von der positiven Vertragsverletzung gibt es eine weitere wichtige Frage: Bei den rechtsvergleichenden Studien zum deutschen Leistungsstörungsrecht sollte man nicht nur den Begriff der „Pflichtverletzung“ im Auge behalten, sondern auch den der „Nichterfüllung“, da das deutsche BGB auch nach der Schuldrechtsmodernisierung 2002 weiterhin beide Begriffe verwendet, „Nichterfüllung“ und „nicht gehörige Erfüllung“, insbesondere in Bezug auf die Vorschriften für Strafversprechen und für Einreden.
    Die Frage, warum das Schuldrecht den neuen Begriff der Pflichtverletzung aufgenommen hat, den das BGB bisher nicht kannte, und ob zukünftige Bestrebungen nicht unvermeidbar sind, die Begrifflichkeit des BGB zu vereinheitlichen, muss die koreanische Zivilistik in der heutigen Reformarbeit des ZGB berücksichtigen, wenn es keinen inhaltlichen Unterschied zwischen den Begriffen der Pflichtverletzung und der Nichterfüllung gibt. Denn das koreanische ZGB verwendet den Begriff der Nichterfüllung als Zentralbegriff für das Leistungsstörungsrecht.
    In Bezug auf die Entstehungsgeschichte der deutschen Lehre von der positiven Vertragsverletzung ist für die japanische und koreanische Zivilrechtslehre auch die Frage interessant, ob Staub aus dogmengeschichtlicher Sicht „Entdecker“ oder „Irrender“ ist, wenn man sich damit beschäftigt, welche Bedeutung die Geschichte des deutschen Privatrechts für die rechtsvergleichende Untersuchung in Korea hat. Auch sollte man nicht vergessen, dass Zitelmann als Erster die Schlechterfüllung statt der positiven Vertragsverletzung verwendet, da er der Ansicht war, „Unser Gesetz kenne das Wort „Vertragsverletzung“ überhaupt nicht.“ Die koreanische Zivilrechtswissenschaft sollte, statt herrschenden Lehrmeinungen der Zivilrechtswissenschaften anderer Länder blind zu folgen, erkennen, dass auch diese eine Geschichte haben, in deren Verlauf es auch zu Irrtümern gekommen ist. Die enge Verbindung der Rechtsvergleichung mit der Rechtsgeschichte kann man als Zwillingswissenschaften bezeichnen. In dieser Hinsicht wäre für künftige Rechtsvergleichungen in der koreanischen Zivilrechtswissenschaft die Ausbildung eines Denkstils wünschenswert, der die historische Rechtsvergleichung im Privatrecht stärker berücksichtigt und seine Perspektive auf das deutsche, österreichische und schweizerische Privatrecht erweitert.

    참고자료

    · 없음

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