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정년제 및 연령차별금지에 관한 비교법적 고찰 (Das System der Altersgrenze und das Verbot der Altersdiskriminierung aus Sicht der Rechtsvergleichung)

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최초등록일 2025.06.28 최종저작일 2011.03
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정년제 및 연령차별금지에 관한 비교법적 고찰
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    서지정보

    · 발행기관 : 중앙법학회
    · 수록지 정보 : 중앙법학 / 13권 / 1호 / 293 ~ 334페이지
    · 저자명 : 유성재

    초록

    Vor dem Hintergrund der Veränderung des Altersaufbaus in der Bevölkerung ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Relgelaltersrente eine wichtige rechtspolitische Maßnahme, um solchen Herausforderungen zu bewältigen. Die Anhebung der Altersgrenzen und die gezielte Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch aus ökonomischen Gründen unerlässlich.
    Im Jahr 1967 beschloss der amerikanische Kongress den 「Age Discrimination in Employment Act of 1967(ADEA)」. Der Rat der Europäischen Union verabschiedet am 27. November 2000 auf der Grundlage des Art. 13. EGV die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Etablierung des Diskriminierungsschutzes als Mittel zur Bekämpfung der Ungerechtigkeit gleichheitswidriger Behandlung von Arbeitnehmern bedeutet die Instalation eines Modells,das in den USA bereits seit vielen Jahren umfassend eingesetzt wird.
    Vergleicht man das U.S.-amerikanische Vorbild mit der Richtlinie 2000/78/EG, lassen sich zahlreiche Gemeinsamkeiten feststellen. Beide Rechtssysteme erfassen sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Altersdiskriminierung. An den zahlreichen Ausnahmetatbeständen mit beiden Rechtssysteme lässt sich erkennen, dass Rechtfertigungsgründe für die Benachteiligung sehr umfangreich sind. Es lassen sich aber auch Unterschiede aufzählen. Zum Beispiel sind Ausnahmen zum Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG jedoch im Vergleich mit ADEA in erheblich weiterem Umfang und auch hinsichtlich unmittelbarer Benachteiligung möglich.
    Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass die in Tarifvertägen, betrieblichen Arbeitsordnungen oder Einzelarbeitsverträgen bestimmte Altersgrenzen nicht uneingeschränkt erlaubt werden können. Stellt eine Altersgrenze auf einen Zeitpunkt ab, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beantragen kann, ist derartige Regelungen wirksam. Ausnahmsweise ist die Altersgrenze auf ein früheres Lebensjahr zulässig, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers neben dem Erfordernis einer unverminderten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zusätzlich mit besonderen Schwierigkeit und Verantwortung verbunden ist.

    영어초록

    Vor dem Hintergrund der Veränderung des Altersaufbaus in der Bevölkerung ist die stufenweise Anhebung der Altersgrenze für die Relgelaltersrente eine wichtige rechtspolitische Maßnahme, um solchen Herausforderungen zu bewältigen. Die Anhebung der Altersgrenzen und die gezielte Förderung der Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch aus ökonomischen Gründen unerlässlich.
    Im Jahr 1967 beschloss der amerikanische Kongress den 「Age Discrimination in Employment Act of 1967(ADEA)」. Der Rat der Europäischen Union verabschiedet am 27. November 2000 auf der Grundlage des Art. 13. EGV die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Etablierung des Diskriminierungsschutzes als Mittel zur Bekämpfung der Ungerechtigkeit gleichheitswidriger Behandlung von Arbeitnehmern bedeutet die Instalation eines Modells,das in den USA bereits seit vielen Jahren umfassend eingesetzt wird.
    Vergleicht man das U.S.-amerikanische Vorbild mit der Richtlinie 2000/78/EG, lassen sich zahlreiche Gemeinsamkeiten feststellen. Beide Rechtssysteme erfassen sowohl die unmittelbare als auch die mittelbare Altersdiskriminierung. An den zahlreichen Ausnahmetatbeständen mit beiden Rechtssysteme lässt sich erkennen, dass Rechtfertigungsgründe für die Benachteiligung sehr umfangreich sind. Es lassen sich aber auch Unterschiede aufzählen. Zum Beispiel sind Ausnahmen zum Verbot der Altersdiskriminierung nach der Richtlinie 2000/78/EG jedoch im Vergleich mit ADEA in erheblich weiterem Umfang und auch hinsichtlich unmittelbarer Benachteiligung möglich.
    Als Ergebnis dieser Untersuchung kann festgehalten werden, dass die in Tarifvertägen, betrieblichen Arbeitsordnungen oder Einzelarbeitsverträgen bestimmte Altersgrenzen nicht uneingeschränkt erlaubt werden können. Stellt eine Altersgrenze auf einen Zeitpunkt ab, zu dem der Arbeitnehmer eine Rente wegen Alters beantragen kann, ist derartige Regelungen wirksam. Ausnahmsweise ist die Altersgrenze auf ein früheres Lebensjahr zulässig, wenn die Tätigkeit des Arbeitnehmers neben dem Erfordernis einer unverminderten körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zusätzlich mit besonderen Schwierigkeit und Verantwortung verbunden ist.

    참고자료

    · 없음
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