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헌법 제29조 제2항 “법률이 정하는 보상”의 적극적 해석 (Die positive Interpretation von „die im Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung“ im Art. 29 Abs. 2 südkoreanische Verfassung)

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최초등록일 2025.06.25 최종저작일 2008.10
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헌법 제29조 제2항 “법률이 정하는 보상”의 적극적 해석
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    서지정보

    · 발행기관 : 고려대학교 법학연구원
    · 수록지 정보 : 고려법학 / 51호 / 195 ~ 229페이지
    · 저자명 : 허완중

    초록

    Art. 29 Abs. 2 südkoreanische Verfassung bestimmt, dass der
    Staat oder öffentliche Organe ihm außer der im Gesetz festgelegten
    Höhe der Entschädigung nicht zum Ersatz des aus einer unerlaubten
    Handlung durch eine Amtpflichtverletzung entstehenden Schadens
    verpflichtet sind, falls ein Soldat, ein Angestellter der Militärkräfte, ein
    Polizeibeamter oder eine andere durch Gesetze bestimmte Person in
    Bezug auf Kampftätigkeit, Drill und so weiter Schaden erleidet. Nach
    der herrschenden südkoreanischen Meinung muss diese Vorschrift
    aufgrund der Verfassungsgeschichte über diese Vorschrift verändert
    werden oder als verfassungswidrige Verfassungsvorschrift durch das
    Verfassungsgericht überprüft werden. Außer dieser negativen
    Interpretation lässt sich fast keine positive Interpretation finden. Aber
    diese Vorschrift ist über 30 Jahre nicht verändert worden und das
    Verfassungsgericht erkennt die Verfassungsvorschrift als Gegenstand
    der Verfassungsbeschwerde nicht an. Folglich kann diese negative
    Interpretation der Problemslösung tatsächlich nicht dienen. Hier wird
    die positive Interpretation verlangt.
    Die herrschende südkoreanische Meinung legt diese Vorschrift wie
    eine Gesetzesvorschrift aus. Aber die Interpretation der Verfassung ist wegen der Eigenart der Verfassung mit der Auslegung des Gesetzes
    nicht gleich. Deshalb muss diese Vorschrift entsprechend der Eigenart
    der Verfassung interpretiert werden. Zuerst ist der Gesetzgebungszweck
    das Verbot des doppelten Schadensersatzes. Dazu ist die Grundlage der
    positiven Interpretation das Prinzip des Rechtsstaats, die staatliche
    Gewährleistungspflicht von Grundrechten (Art. 10 S. 2 südkoreanische
    Verfassung), das Prinzip der Gleichheit (Art. 11 Abs. 1 S. 1
    südkoreanische Verfassung), die Präferenz der verletzten Veteranen und
    Polizisten und der Mitglieder der Familien der toten militärischen
    Soldaten und der toten Polizisten (Art. 32 Abs. 6 südkoreanische
    Verfassung), das Recht des gleichen Zugangs zu den öffentlichen
    Ämtern(Art. 25 südkoreanische Verfassung) und Berufsfreiheit (Art. 15
    südkoreanische Verfassung).
    Nach diesen Grundlagen wird ein Schadensersatzanspruch nur
    insoweit nicht zugelassen, als es ein Gesetz über Entschädigung gibt.
    Aber „die im Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung“ im Art. 29
    Abs. 2 südkoreanische Verfassung muss die Höhe des Schadensersatzes
    gewährleisten, die mindestens durch die Staatshaftung anerkannt wird.
    Folglich ist das Gesetz verfassungswidrig, wenn ein Gesetz dieses Minimum
    nicht gewährleistet. Durch dieses Gesetz kann ein Schadensersatzanspruch
    nicht begrenzt werden. Schließlich wird das Minimum „der im Gesetz
    festgelegten Höhe der Entschädigung“ im Art. 29 Abs. 2 KV unmittelbar
    von der Verfassung bestimmt und deshalb ist die Gestaltungsfreiheit
    des Gesetzgebers über Entschädigung begrenzt.

    영어초록

    Art. 29 Abs. 2 südkoreanische Verfassung bestimmt, dass der
    Staat oder öffentliche Organe ihm außer der im Gesetz festgelegten
    Höhe der Entschädigung nicht zum Ersatz des aus einer unerlaubten
    Handlung durch eine Amtpflichtverletzung entstehenden Schadens
    verpflichtet sind, falls ein Soldat, ein Angestellter der Militärkräfte, ein
    Polizeibeamter oder eine andere durch Gesetze bestimmte Person in
    Bezug auf Kampftätigkeit, Drill und so weiter Schaden erleidet. Nach
    der herrschenden südkoreanischen Meinung muss diese Vorschrift
    aufgrund der Verfassungsgeschichte über diese Vorschrift verändert
    werden oder als verfassungswidrige Verfassungsvorschrift durch das
    Verfassungsgericht überprüft werden. Außer dieser negativen
    Interpretation lässt sich fast keine positive Interpretation finden. Aber
    diese Vorschrift ist über 30 Jahre nicht verändert worden und das
    Verfassungsgericht erkennt die Verfassungsvorschrift als Gegenstand
    der Verfassungsbeschwerde nicht an. Folglich kann diese negative
    Interpretation der Problemslösung tatsächlich nicht dienen. Hier wird
    die positive Interpretation verlangt.
    Die herrschende südkoreanische Meinung legt diese Vorschrift wie
    eine Gesetzesvorschrift aus. Aber die Interpretation der Verfassung ist wegen der Eigenart der Verfassung mit der Auslegung des Gesetzes
    nicht gleich. Deshalb muss diese Vorschrift entsprechend der Eigenart
    der Verfassung interpretiert werden. Zuerst ist der Gesetzgebungszweck
    das Verbot des doppelten Schadensersatzes. Dazu ist die Grundlage der
    positiven Interpretation das Prinzip des Rechtsstaats, die staatliche
    Gewährleistungspflicht von Grundrechten (Art. 10 S. 2 südkoreanische
    Verfassung), das Prinzip der Gleichheit (Art. 11 Abs. 1 S. 1
    südkoreanische Verfassung), die Präferenz der verletzten Veteranen und
    Polizisten und der Mitglieder der Familien der toten militärischen
    Soldaten und der toten Polizisten (Art. 32 Abs. 6 südkoreanische
    Verfassung), das Recht des gleichen Zugangs zu den öffentlichen
    Ämtern(Art. 25 südkoreanische Verfassung) und Berufsfreiheit (Art. 15
    südkoreanische Verfassung).
    Nach diesen Grundlagen wird ein Schadensersatzanspruch nur
    insoweit nicht zugelassen, als es ein Gesetz über Entschädigung gibt.
    Aber „die im Gesetz festgelegte Höhe der Entschädigung“ im Art. 29
    Abs. 2 südkoreanische Verfassung muss die Höhe des Schadensersatzes
    gewährleisten, die mindestens durch die Staatshaftung anerkannt wird.
    Folglich ist das Gesetz verfassungswidrig, wenn ein Gesetz dieses Minimum
    nicht gewährleistet. Durch dieses Gesetz kann ein Schadensersatzanspruch
    nicht begrenzt werden. Schließlich wird das Minimum „der im Gesetz
    festgelegten Höhe der Entschädigung“ im Art. 29 Abs. 2 KV unmittelbar
    von der Verfassung bestimmt und deshalb ist die Gestaltungsfreiheit
    des Gesetzgebers über Entschädigung begrenzt.

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