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補償附 公用收用과 無補償附 內容限界規定의 區別 ― 소위 境界理論과 分離理論, 그리고 未解決의 問題를 中心으로 ― (Die Unterscheidung von entschädigungspflichtiger Enteignung und entschädigungsloser Inhalts- und Schrankenbestimmung - insb. sog. Schwellentheorie, Trennungstheorie, und ungelöste Probleme -)

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최초등록일 2025.05.03 최종저작일 2010.10
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補償附 公用收用과 無補償附 內容限界規定의 區別 ― 소위 境界理論과 分離理論, 그리고 未解決의 問題를 中心으로 ―
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    서지정보

    · 발행기관 : 강원대학교 비교법학연구소
    · 수록지 정보 : 강원법학 / 31권 / 77 ~ 107페이지
    · 저자명 : 정남철

    초록

    Die Frage, ob und wie sich entschädigungspflichtige Enteignung und entschädigungslose Inhalts- und Schrankenbestimmung eindeutig unterscheiden, ist bis heute noch ungelöst. Diesbezüglich haben sog. Schwellentheorie und Trennungstheorie, die von der deutschen Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden ist, in die koreanische Lehre sehr stark beeinflusst. Anders als Art. 14 Abs. 3 GG sieht Art. 23 Abs. 3 koreanischer Verfassung (KV) entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung bzw. -beeinträchtigung vor. Dies wirft verschiedene Schwierigkeiten bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 3 KV auf. Doch ist der Begriff von „Sonderopfer‟ als Maßstab der Entschädigung sehr vage und unklar. Nach dem hängt die Entscheidung, ob ein Eigentumseingriff eine entschädigungspflichtige Enteignung oder nur eine entschädigungslose Eigentumbindung ist, vom Urteil des Gerichts ab. Der Koreanische Verfassungsgerichtshof (KVerfGH) hat zwar die Trennungstheorie in die koreanische Rechtsprechung eingeführt, aber er hat den sog. „formelle Enteignungsbegriff‟, den das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach dem Naßauskiesungsbeschluß formalisert hat, nicht festgestellt. Aus meiner Sicht ist sehr notwendig, den Tatbestand der Enteignung, also den Enteignungsbegriff eindeutig darzulegen. Die Eigentumsbeschränkung bzw. -beeinträchtigung nach Art. 23 Abs. 3 KV ist meines Erachtens sehr eng auszulegen, sie unterscheidet sich jedoch von dem „Entzug‟ (Enteignung). Des weiteren ist die Legislativenteignung, die unmittelbar durch formelles Gesetz erfolgt wird, nur ausnahmsweise zulässig, anders als die Administrativenteignung. Die sog. Enteignung zugunsten Privater ist auch aktuell in Korea. Obwohl sie nach herrschender Meinung grundsätzlich zulässig ist, ist das mit der Enteignung verfolgte Ziel (Enteignungszweck) vielmehr entscheidend, aber nicht die Person des Begünstigten. In Bezug darauf ist das „Allgemeinwohlbedürfnis‟ als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung relativ strikt zu interpretieren. Nach dem Naßauskiesungsbeschluß des deutschen BVerfG ändert sich der weitere Enteignungsbegriff des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat den weiteren Enteignungsbegriff verzichtet und den sog. formellen Enteignungsbegriff des BVerfG übernommen. Aber er hat sich für den Fortbestand des enteignungsgleichen Eingriffs und des enteignenden Eingriffs ausgesprochen, wenn auch die beiden Anspruchsgrundlagen nach Art. 14 Abs. 3 GG verloren sind. Für die beiden Anspruchsgrundlagen hat der BGH zum historischen allgemeinen Aufopferungsgedanken zurückkehrt. I habe daran Zweifel, ob der enteignungsgleiche Eingriff und der enteignende Eingriff in der koreanische Lehre und Rechtsprechung weiter bestehen können, da es keine allgemeinen Aufopferungsgedanken nach §§ 74, 75 Einl. ALR in Korea gibt. Umstritten ist doch in Deutschland, ob der enteignende Eingriff durch ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung ersetzt werden kann, wenn auch dem enteignenden Eingriff ein Restbereich verbleibt, der nicht vom Ausgleichsanspruch erfasst wird. Der enteignungsgleiche Eingriff kann zukünftig durch die Reform des koreanischen Staatshaftungsgesetzes gelöst werden. Gegen die rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums kann man allerdings Anfechtungsklage oder ggf. Staatshaftungsklage erheben.

    영어초록

    Die Frage, ob und wie sich entschädigungspflichtige Enteignung und entschädigungslose Inhalts- und Schrankenbestimmung eindeutig unterscheiden, ist bis heute noch ungelöst. Diesbezüglich haben sog. Schwellentheorie und Trennungstheorie, die von der deutschen Lehre und Rechtsprechung entwickelt worden ist, in die koreanische Lehre sehr stark beeinflusst. Anders als Art. 14 Abs. 3 GG sieht Art. 23 Abs. 3 koreanischer Verfassung (KV) entschädigungspflichtige Eigentumsbeschränkung bzw. -beeinträchtigung vor. Dies wirft verschiedene Schwierigkeiten bei der Auslegung von Art. 23 Abs. 3 KV auf. Doch ist der Begriff von „Sonderopfer‟ als Maßstab der Entschädigung sehr vage und unklar. Nach dem hängt die Entscheidung, ob ein Eigentumseingriff eine entschädigungspflichtige Enteignung oder nur eine entschädigungslose Eigentumbindung ist, vom Urteil des Gerichts ab. Der Koreanische Verfassungsgerichtshof (KVerfGH) hat zwar die Trennungstheorie in die koreanische Rechtsprechung eingeführt, aber er hat den sog. „formelle Enteignungsbegriff‟, den das deutsche Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nach dem Naßauskiesungsbeschluß formalisert hat, nicht festgestellt. Aus meiner Sicht ist sehr notwendig, den Tatbestand der Enteignung, also den Enteignungsbegriff eindeutig darzulegen. Die Eigentumsbeschränkung bzw. -beeinträchtigung nach Art. 23 Abs. 3 KV ist meines Erachtens sehr eng auszulegen, sie unterscheidet sich jedoch von dem „Entzug‟ (Enteignung). Des weiteren ist die Legislativenteignung, die unmittelbar durch formelles Gesetz erfolgt wird, nur ausnahmsweise zulässig, anders als die Administrativenteignung. Die sog. Enteignung zugunsten Privater ist auch aktuell in Korea. Obwohl sie nach herrschender Meinung grundsätzlich zulässig ist, ist das mit der Enteignung verfolgte Ziel (Enteignungszweck) vielmehr entscheidend, aber nicht die Person des Begünstigten. In Bezug darauf ist das „Allgemeinwohlbedürfnis‟ als eine Zulässigkeitsvoraussetzung der Enteignung relativ strikt zu interpretieren. Nach dem Naßauskiesungsbeschluß des deutschen BVerfG ändert sich der weitere Enteignungsbegriff des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH). Der BGH hat den weiteren Enteignungsbegriff verzichtet und den sog. formellen Enteignungsbegriff des BVerfG übernommen. Aber er hat sich für den Fortbestand des enteignungsgleichen Eingriffs und des enteignenden Eingriffs ausgesprochen, wenn auch die beiden Anspruchsgrundlagen nach Art. 14 Abs. 3 GG verloren sind. Für die beiden Anspruchsgrundlagen hat der BGH zum historischen allgemeinen Aufopferungsgedanken zurückkehrt. I habe daran Zweifel, ob der enteignungsgleiche Eingriff und der enteignende Eingriff in der koreanische Lehre und Rechtsprechung weiter bestehen können, da es keine allgemeinen Aufopferungsgedanken nach §§ 74, 75 Einl. ALR in Korea gibt. Umstritten ist doch in Deutschland, ob der enteignende Eingriff durch ausgleichspflichtige Inhaltsbestimmung ersetzt werden kann, wenn auch dem enteignenden Eingriff ein Restbereich verbleibt, der nicht vom Ausgleichsanspruch erfasst wird. Der enteignungsgleiche Eingriff kann zukünftig durch die Reform des koreanischen Staatshaftungsgesetzes gelöst werden. Gegen die rechtswidrigen Beeinträchtigungen des Eigentums kann man allerdings Anfechtungsklage oder ggf. Staatshaftungsklage erheben.

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