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의료계약상 설명의무위반책임의 법적 성질과 입증책임의 문제 ― 대법원 2007.5.31. 선고 2005다5867 판결 ― (Die Arzthaftung aus Vertrag und Delikt und die Beweislast bei Aufklärungsfehlern)

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최초등록일 2025.05.03 최종저작일 2008.03
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의료계약상 설명의무위반책임의 법적 성질과 입증책임의 문제 ― 대법원 2007.5.31. 선고 2005다5867 판결 ―
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    서지정보

    · 발행기관 : 한국민사법학회
    · 수록지 정보 : 민사법학 / 40호 / 261 ~ 298페이지
    · 저자명 : 백경일

    초록

    Der Eingriff des Arztes in die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Patient ist nur zulässig, wenn er mit Einwilligung des Patient erfolgt. Da innerhalb der Behandlungsbeziehung typischerweise nur der Arzt Zugang zu den genannten Fakten hat, ist er gehalten, den Patienten entsprechend aufzuklären, um diesem eine informierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und ggf. inwieweit er Körper und Gesundheit aufs Spiel setzen will, um die Heilungschance wahrzunehmen. Der Patient muss wissen, worin er einwilligt, und der Arzt muss ihn entsprechend aufklären. Kommt er seiner Verpflichtung zur Aufklärung nicht in dem gebotenen Umfang nach, ist die vom Patienten gegebene Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.
    Insgesamt erweist sich der Aufklärungsfehler somit als wohlbegründetes Fundament eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Seit jeher ist die Arzthaftung vor allem eine Angelegenheit des Vertragsrechts, denn die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient. Der Arzt schuldet nicht den Behandlungserfolg, dessen Eintritt er nicht vollständig kontrollieren kann, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung.
    Das danach maßgebliche Pflichtprogramm unterscheidet sich in nichts von den Sorgfaltsgeboten des Deliktsrechts. Auch im Rahmen des Deliktsrechts ist der Arzt auf Grund seiner Garantenstellung zu einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Heilbehandlung mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Gesundheit verpflichtet. Genauso entspricht der Umfang der vertraglich geschuldeten Aufklärung den nach Deliktsrecht bestehenden Aufklärungsobliegenheiten.
    Da die Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff dogmatisch als Rechtfertigungsgrund einzuordnen ist, trägt insoweit der Arzt die Beweislast. Diese Grundsätze überzeugen unabhängig von ihren deliktsrechtsdogmatischen Grundlagen, weil der Arzt am besten dazu in der Lage ist, die Aufklärung des Patienten zu dokumentieren und Beweismittel zu sichern. Folgerichtig gelten sie trotz des § 280 Abs. 1 S. 1 auch im Bereich der vertraglichen Arzthaftung. Schließlich ist an der etablierten Beweislastverteilung für Aufklärugnsfehler auch im Bereich der ärztlichen Vertragshaftung festzuhalten. Insoweit ist der Unterschied zwischen Vertrags- und Deliktshaftung eingeebnet worden. Also bestehen Vertrags- und Deliktshaftung nach dem Kumulationsprinzip nebeneinander, so dass der Arzt ggf. sowohl nach der Vertragshaftung als auch nach der Deliktshaftung für den Schaden aufzukommen hat.
    In der Praxis des Arztrechts ist aber die Vertragshaftung durch die Deliktshaftung fast völlig verdrängt worden. Denn der weite Schutzbereich des koreanischen Deliktsrechts hat es ermöglicht, sogar jedem enttäuschten Vertragsgläubiger auf Deliktsrecht zurückzugreifen.
    Diese Gefahr ist den Franzosen schon lange bekannt. Vor diesem Hintergrund hat das französische Recht die mögliche Unterminierung der Vertragsordnung durch eine deliktische Generalklausel von vornherein durch den Grundsatz des non-cumul verhindert. Danach wird die Anwendung der Art. 1382 ff. des Code civil ausgeschlossen, soweit zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht. Aber der Grundsatz des non-cumul ist ebenso wenig bekannt in Korea wie die Abgrenzung zwischen der Domäne des Vertragsrechts und derjenigen des Deliktsrechts.
    Die deliktsrechtliche Tradition des Arzthaftungsrechts beruht zwar auch auf dem Grundsatz, den Schmerzensgeldanspruch auf unerlaubte Handlungen zu begrenzen. Nachdem diese Beschränkung in Wegfall gekommen ist, hat jedoch das Deliktsrecht für die Praxis des Arzthaftungs eine Großteil seiner Bedeutung eingebüßt, denn es gewährt dem Geschädigten etwas, was dieser nicht auch schon auf Grund des Vertragsrechts verlangen könnte.
    Es muss also gehindert werden, dass sich die koreanischen Rechtsanwälte immer noch auf das Deliktsrecht berufen, auch dort, wo der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach dem Vertragsrecht möglicherweise größer ist als nach dem Deliktsrecht. (Z.B. besteht eine Aufklärungspflicht des Arztes zum Schutz der Vermögensinteressen des Patienten selbstverständlich nur auf Grund Vertrags, nicht hingegen gemäß dem Deliktsrecht.) Ansonsten würde die deliktische Generalklausel dazu benutzt, die Vertragshaftung gänzlich zu überspülen.

    영어초록

    Der Eingriff des Arztes in die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit des Patient ist nur zulässig, wenn er mit Einwilligung des Patient erfolgt. Da innerhalb der Behandlungsbeziehung typischerweise nur der Arzt Zugang zu den genannten Fakten hat, ist er gehalten, den Patienten entsprechend aufzuklären, um diesem eine informierte Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob und ggf. inwieweit er Körper und Gesundheit aufs Spiel setzen will, um die Heilungschance wahrzunehmen. Der Patient muss wissen, worin er einwilligt, und der Arzt muss ihn entsprechend aufklären. Kommt er seiner Verpflichtung zur Aufklärung nicht in dem gebotenen Umfang nach, ist die vom Patienten gegebene Einwilligung unwirksam und der Eingriff rechtswidrig.
    Insgesamt erweist sich der Aufklärungsfehler somit als wohlbegründetes Fundament eines arzthaftungsrechtlichen Schadensersatzanspruchs. Seit jeher ist die Arzthaftung vor allem eine Angelegenheit des Vertragsrechts, denn die ärztliche Heilbehandlung erfolgt regelmäßig im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arzt und Patient. Der Arzt schuldet nicht den Behandlungserfolg, dessen Eintritt er nicht vollständig kontrollieren kann, sondern lediglich das sorgfältige Bemühen um Hilfe und Heilung.
    Das danach maßgebliche Pflichtprogramm unterscheidet sich in nichts von den Sorgfaltsgeboten des Deliktsrechts. Auch im Rahmen des Deliktsrechts ist der Arzt auf Grund seiner Garantenstellung zu einer den Regeln der ärztlichen Kunst entsprechenden Heilbehandlung mit dem Ziel einer Wiederherstellung der Gesundheit verpflichtet. Genauso entspricht der Umfang der vertraglich geschuldeten Aufklärung den nach Deliktsrecht bestehenden Aufklärungsobliegenheiten.
    Da die Einwilligung des Patienten in den ärztlichen Eingriff dogmatisch als Rechtfertigungsgrund einzuordnen ist, trägt insoweit der Arzt die Beweislast. Diese Grundsätze überzeugen unabhängig von ihren deliktsrechtsdogmatischen Grundlagen, weil der Arzt am besten dazu in der Lage ist, die Aufklärung des Patienten zu dokumentieren und Beweismittel zu sichern. Folgerichtig gelten sie trotz des § 280 Abs. 1 S. 1 auch im Bereich der vertraglichen Arzthaftung. Schließlich ist an der etablierten Beweislastverteilung für Aufklärugnsfehler auch im Bereich der ärztlichen Vertragshaftung festzuhalten. Insoweit ist der Unterschied zwischen Vertrags- und Deliktshaftung eingeebnet worden. Also bestehen Vertrags- und Deliktshaftung nach dem Kumulationsprinzip nebeneinander, so dass der Arzt ggf. sowohl nach der Vertragshaftung als auch nach der Deliktshaftung für den Schaden aufzukommen hat.
    In der Praxis des Arztrechts ist aber die Vertragshaftung durch die Deliktshaftung fast völlig verdrängt worden. Denn der weite Schutzbereich des koreanischen Deliktsrechts hat es ermöglicht, sogar jedem enttäuschten Vertragsgläubiger auf Deliktsrecht zurückzugreifen.
    Diese Gefahr ist den Franzosen schon lange bekannt. Vor diesem Hintergrund hat das französische Recht die mögliche Unterminierung der Vertragsordnung durch eine deliktische Generalklausel von vornherein durch den Grundsatz des non-cumul verhindert. Danach wird die Anwendung der Art. 1382 ff. des Code civil ausgeschlossen, soweit zwischen den Parteien ein Vertragsverhältnis besteht. Aber der Grundsatz des non-cumul ist ebenso wenig bekannt in Korea wie die Abgrenzung zwischen der Domäne des Vertragsrechts und derjenigen des Deliktsrechts.
    Die deliktsrechtliche Tradition des Arzthaftungsrechts beruht zwar auch auf dem Grundsatz, den Schmerzensgeldanspruch auf unerlaubte Handlungen zu begrenzen. Nachdem diese Beschränkung in Wegfall gekommen ist, hat jedoch das Deliktsrecht für die Praxis des Arzthaftungs eine Großteil seiner Bedeutung eingebüßt, denn es gewährt dem Geschädigten etwas, was dieser nicht auch schon auf Grund des Vertragsrechts verlangen könnte.
    Es muss also gehindert werden, dass sich die koreanischen Rechtsanwälte immer noch auf das Deliktsrecht berufen, auch dort, wo der Umfang des zu ersetzenden Schadens nach dem Vertragsrecht möglicherweise größer ist als nach dem Deliktsrecht. (Z.B. besteht eine Aufklärungspflicht des Arztes zum Schutz der Vermögensinteressen des Patienten selbstverständlich nur auf Grund Vertrags, nicht hingegen gemäß dem Deliktsrecht.) Ansonsten würde die deliktische Generalklausel dazu benutzt, die Vertragshaftung gänzlich zu überspülen.

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