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구성요건착오의 고의귀속과 행위객체의 구체화의 문제 - 존속살해죄에서 방법의 착오의 해석론을 바탕으로- (Tatbestandsirrtum und Vorsatzkonkretisierung - Über die aberratio ictus im Elternmord und die Individualisierung des Handlungsobjekts)

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최초등록일 2025.06.30 최종저작일 2009.12
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구성요건착오의 고의귀속과 행위객체의 구체화의 문제 - 존속살해죄에서 방법의 착오의 해석론을 바탕으로-
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    서지정보

    · 발행기관 : 한국경찰법학회
    · 수록지 정보 : 경찰법연구 / 7권 / 2호 / 299 ~ 329페이지
    · 저자명 : 이건호

    초록

    Bei dem aberratio ictus der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes,
    von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht
    und ein anderes Objekt trifft, das Täter nicht anvisiert hatte und gar
    nicht verletzen wollte. Nach der Konkretisierungstheorie kommt im
    diesen Fall bei Gleichwertigkeit der Angriiffsobjekt und Verletzungsobjekt
    hinsichtlich der beabsichtigen Tat am Zielobjekt Versuch und hinsichtlich
    der ungewollten Verletzung des zweitobjekt eine Fahrlässigkeitstat in
    Betracht.
    Aber die Gleichwertigkeitstheorie hier annimt eine vollendete vorsätzliche
    Tötung wegen der tatbestandlichen Gleichwertigkeit der beide Objekte. Sie
    setzt sich über den individualisierten Tötungvorsatz des Täters hinweg,
    weil der Gesetzgeber setzte das Handlungsobjekt als ein Tatbestandmerkmal
    in der Form der Gattung im Strafgesetz, so solche konkrete Objektsvorstellung
    der maßgebenden Entscheidung des Gesetzgebers widersprechen erscheine. I.
    Puppe behautet die Konkretisierungstheorie könne nicht begründen, warum
    sie gerade bei der aberratio ictus von der allgemeinen Regel abweiche,
    daß <Maßstäblich sind das gültige Tatbestandmerkmal und seine
    Auslegung, nicht Sachverhalte in concreto> und daß <Vorsatz Wissen und
    Wollen der Verwirklichung des Tatbestandes ist und sonst nichts>.
    Puppes Annahme ist nicht zutreffend. Denn in den abstrakten
    Merkmalen sind zwar alle denkbaren Sachverhalte aufgehoben, aber das
    heißt nicht, daß es zulässig oder gar geboten wäre, den konkreten
    Sachverhalt nur über diesen Leisten zu schlagen. Geht man davon aus,
    daß in der Rechtwendung die Ermittlung des Sachverhalts Vorrang vor
    Auslegung und Subsumtion hat, so ist die Annahme, die abstrakten
    Merkmale präjudizierten den relevanten Sachverhalt in concreto,
    ihrerseits eine beweisbedürftige Behauptung.
    Das Unrecht des vollendeten Vorsatzdelikts enthält mehr als die
    Summe einer formalen Addition einer objektiven und einer subjektiven
    Unechtskomponente, nämlich die spezifische Verwirklichung der betätigen
    Entscheidung. Um zu verwirklichen die betätigen Entscheidung Täter
    muß auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf
    definierte Person oder Gruppe abstellen. Denn die Annahme einer
    vorsätzlichen Tathandlung ist nicht denkbar, ohne daß sich der Täter die
    Verletzung von Rechtsgütern und damit notwendigerweise auch gewiße
    dahin führende Kausalverläufe vorgestellt hat.
    Vorsatz ist als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung
    eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
    Ins besondere im Elternmord bei Begehung der Tat Täter muß erkennen
    daß seiner Handlungsobjekt ist ein leiblicher Verwandten seiner
    aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann. Das Handlungsobjekt
    im Tatbestand des Elternmord stellt nicht eine Gattung dar, wenn Täter
    hat die Vorstellung zur eine seite von Eltern oder eine seite von Eltern
    seiner Frau oder Ehemann. Denn ein leiblicher Verwandten seiner
    aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann ist ein bestimmtes
    Person unterscheidete von anderen Personen, und nicht eine Gattung.
    So wenn der Täter Vorsatz als psychischer Sachverhalt der Wille zur
    Verwirklichung des Elternmord hat, der Täter muß abstellen auf die
    durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte
    Person, das heißt eine Seite von Eltern bei Tatbegehung. In diesem Fall,
    wenn das Angriff des Täters erstens eine intendierte Seite von Eltern
    verfelt und zweitens eine Person trifft, die der Täter nicht vorgesehen
    hatte, es geht um aberratio ictus. Daher aberratio ictus ist vom
    Objektsirrtum scharf zu unterscheiden.

    영어초록

    Bei dem aberratio ictus der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes,
    von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht
    und ein anderes Objekt trifft, das Täter nicht anvisiert hatte und gar
    nicht verletzen wollte. Nach der Konkretisierungstheorie kommt im
    diesen Fall bei Gleichwertigkeit der Angriiffsobjekt und Verletzungsobjekt
    hinsichtlich der beabsichtigen Tat am Zielobjekt Versuch und hinsichtlich
    der ungewollten Verletzung des zweitobjekt eine Fahrlässigkeitstat in
    Betracht.
    Aber die Gleichwertigkeitstheorie hier annimt eine vollendete vorsätzliche
    Tötung wegen der tatbestandlichen Gleichwertigkeit der beide Objekte. Sie
    setzt sich über den individualisierten Tötungvorsatz des Täters hinweg,
    weil der Gesetzgeber setzte das Handlungsobjekt als ein Tatbestandmerkmal
    in der Form der Gattung im Strafgesetz, so solche konkrete Objektsvorstellung
    der maßgebenden Entscheidung des Gesetzgebers widersprechen erscheine. I.
    Puppe behautet die Konkretisierungstheorie könne nicht begründen, warum
    sie gerade bei der aberratio ictus von der allgemeinen Regel abweiche,
    daß <Maßstäblich sind das gültige Tatbestandmerkmal und seine
    Auslegung, nicht Sachverhalte in concreto> und daß <Vorsatz Wissen und
    Wollen der Verwirklichung des Tatbestandes ist und sonst nichts>.
    Puppes Annahme ist nicht zutreffend. Denn in den abstrakten
    Merkmalen sind zwar alle denkbaren Sachverhalte aufgehoben, aber das
    heißt nicht, daß es zulässig oder gar geboten wäre, den konkreten
    Sachverhalt nur über diesen Leisten zu schlagen. Geht man davon aus,
    daß in der Rechtwendung die Ermittlung des Sachverhalts Vorrang vor
    Auslegung und Subsumtion hat, so ist die Annahme, die abstrakten
    Merkmale präjudizierten den relevanten Sachverhalt in concreto,
    ihrerseits eine beweisbedürftige Behauptung.
    Das Unrecht des vollendeten Vorsatzdelikts enthält mehr als die
    Summe einer formalen Addition einer objektiven und einer subjektiven
    Unechtskomponente, nämlich die spezifische Verwirklichung der betätigen
    Entscheidung. Um zu verwirklichen die betätigen Entscheidung Täter
    muß auf die durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf
    definierte Person oder Gruppe abstellen. Denn die Annahme einer
    vorsätzlichen Tathandlung ist nicht denkbar, ohne daß sich der Täter die
    Verletzung von Rechtsgütern und damit notwendigerweise auch gewiße
    dahin führende Kausalverläufe vorgestellt hat.
    Vorsatz ist als psychischer Sachverhalt der Wille zur Verwirklichung
    eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände.
    Ins besondere im Elternmord bei Begehung der Tat Täter muß erkennen
    daß seiner Handlungsobjekt ist ein leiblicher Verwandten seiner
    aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann. Das Handlungsobjekt
    im Tatbestand des Elternmord stellt nicht eine Gattung dar, wenn Täter
    hat die Vorstellung zur eine seite von Eltern oder eine seite von Eltern
    seiner Frau oder Ehemann. Denn ein leiblicher Verwandten seiner
    aufsteigende Linie oder seiner Frau oder Ehemann ist ein bestimmtes
    Person unterscheidete von anderen Personen, und nicht eine Gattung.
    So wenn der Täter Vorsatz als psychischer Sachverhalt der Wille zur
    Verwirklichung des Elternmord hat, der Täter muß abstellen auf die
    durch Vorstellung des Täters vom beherrschbaren Tatverlauf definierte
    Person, das heißt eine Seite von Eltern bei Tatbegehung. In diesem Fall,
    wenn das Angriff des Täters erstens eine intendierte Seite von Eltern
    verfelt und zweitens eine Person trifft, die der Täter nicht vorgesehen
    hatte, es geht um aberratio ictus. Daher aberratio ictus ist vom
    Objektsirrtum scharf zu unterscheiden.

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